Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2011)

  1. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2011) Auf Grund des § 17 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:

    Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2011), BGBl. II Nr. 471/2010, wird wie folgt geändert:

  2. § 5 samt Überschrift lautet:

    ?Gartenbau

    § 5. (1) Der Gewinn aus Gartenbau (§ 49 Bewertungsgesetz 1955) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.

    (2) Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben diesem Durchschnittssatz sind die Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) als zusätzliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug der Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen.

    (3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind für die Ermittlung des Gewinnes aus Gartenbau flächenabhängige Durchschnittssätze anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass der ausschließliche Betriebsgegenstand in der Lieferung eigener gärtnerischer Erzeugnisse an Wiederverkäufer besteht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn die Einnahmen aus anderen Lieferungen ? ausgenommen aus Anlagenverkäufen ? und aus Leistungen nachhaltig insgesamt nicht mehr als 1 500 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) jährlich betragen. Als Wiederverkäufer gelten Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiterveräußern. Die Durchschnittssätze betragen:

    1. Für den Anbau von Gemüse

    je m² der Euro
    Freilandfläche
    a) aa) einkulturig  0,24
    bb) mehrkulturig  0,42
    b) überdachten Kulturflächen
    aa) bei Plastikfolientunnel
    bis 3,5 m Basisbreite  0,42
    über 3,5 m Basisbreite  0,84
    bb) bei Niederglas (Mistbeete, Erdhäuser)  0,84
    cc) bei nicht stabilen Gewächshäusern
    nicht heizbar  0,96
    heizbar 1,2
    dd) bei stabilen Gewächshäusern
    nicht heizbar  1,08
    heizbar  1,32

    2. für den Anbau von Blumen und Stauden

    je m² der Euro
    a) Freilandfläche
    aa) einkulturig 0,3
    bb)
    ...

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