Bundesgesetz vom 16. Juli 1964 zur Änderung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften (Einkommensteuernovelle 1964).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 1/

1954, in der geltenden Fassung wird in nachstehender Weise geändert:

  1. § 3 Abs. 1 Z. 1 erhält folgenden Wortlaut:

    „1. der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt;".

  2. § 3 Abs. 1 Z. 5 erhält folgenden Wortlaut:

    „5. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld einschließlich Teuerungszulage, die Notstandshilfe einschließlich Teuerungszulage, das Karenzurlaubsgeld oder an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften, weiters die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften sowie gleichgeartete Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden;".

  3. § 3 Abs. 1 Z. 15 lit. a erhält folgenden Wortlaut:

    „a) anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben werden und aa) 5000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt entweder 25 oder 30 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,

    1. 7000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt entweder 35 oder 40 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,

    2. 9000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt entweder 45 oder 50 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war;

    die Begünstigung nach lit. aa, bb oder cc kann vom Arbeitnehmer jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden;".

  4. Im § 3 Abs. 1 Z. 18 hat an die Stelle des Relativsatzes nachstehender Wortlaut zu treten:

    „wenn der steuerpflichtige laufende Bezug für die Normalarbeitszeit nicht übersteigt; übersteigen die steuerpflichtigen laufenden Bezüge für die Normalarbeitszeit zwar in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen die oben genannten Betragsgrenzen, die Summe der steuerpflichtigen laufenden Bezüge für die Normalarbeitszeit im Kalenderjahr aber nicht 52.000 S,

    so ist die von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschlägen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer im Wege des Jahresausgleiches zu erstatten;".

  5. Im § 3 Abs. 1 tritt am Ende der Z. 22 an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt. Nach Z. 22

    wird eingefügt:

    „23. die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken,

    Sportanlagen);

  6. die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hiebei empfangenen üblichen Sachzuwendungen,

    soweit deren Kosten das herkömmliche Ausmaß nicht übersteigen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern);

  7. Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung von Arbeitnehmern, wenn diese Aufwendungen nicht zugunsten individuell bezeichneter Arbeitnehmer, sondern für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern aufgewendet werden oder dem Betriebsratfonds zufließen;

  8. alkoholfreie Getränke, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt;

  9. der Freitrunk und Haustrunk im Brauereigewerbe.

    Unter Freitrunk ist das vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer zum Genuß an Ort und Stelle unentgeltlich verabreichte Bier zu verstehen;

    unter Haustrunk jenes Bier, das zum Genuß außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht wird. Voraussetzung ist, daß der Freitrunk oder Haustrunk vom Arbeitnehmer nicht verkauft werden darf und daß er nur in einer solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf tatsächlich ausschließt;

  10. Freitabak, Freizigarren und Freizigaretten an Arbeitnehmer in tabakverarbeitenden Betrieben,

    wenn die gewährten Erzeugnisse nicht verkauft werden dürfen;

  11. freiwillig gewährte, freie oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer, die nicht in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen sind;

  12. der Mietwert bei Gewährung von freien oder verbilligten Wohnungen in werkseigenen Gebäuden (Werkswohnungen, Dienstwohnungen),

    wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Preis,

    zu dem die Wohnung überlassen wird, und dem ortsüblichen Mietpreis 40 S monatlich nicht übersteigt;

  13. Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen;

  14. die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und deren Angehörigen bei Beförderungsunternehmen sowie die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers;

  15. freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an die Gesamtheit oder die Mehrzahl der Arbeitnehmer oder an den Betriebsratfonds; Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer sind steuerpflichtiger Arbeitslohn;

  16. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewährt und verwendet werden."

  17. Im § 4 Abs. 4 Z. 4 erster Satz tritt an die Stelle des Betrages von 6000 S der Betrag von 8000 S und an die Stelle des Betrages von 10.000 S der Betrag von 14.000 S.

  18. Im § 6 wird nach Z. 7 angefügt:

    „8. Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten bei unter Verwendung von Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 1 Z. 34) angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern nur die vom Empfänger der Zuschüsse aus anderen Mitteln geleisteten Aufwendungen.

  19. Ansprüche auf Gewährung von Umsatzsteuervergütungen sind nur dann anzusetzen,

    wenn sie am Bilanzstichtag bescheidmäßig festgestellt sind. Sie sind mit dem im Bescheid festgesetzten Betrag anzusetzen."

  20. Im § 10 Abs. 1 wird an die Z. 1 angefügt:

    „Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, sind jedoch nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung zum Zeitpunkt der Übertragung übersteigt;"

  21. § 10 Abs. 1 Z. 3 lit. d hat zu lauten:

    „d) Beträge, die zur Errichtung von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen aufgewendet wurden. Werden bei Grundstücken,

    die zur Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes erworben wurden, seitens des Steuerpflichtigen beziehungsweise eines von ihm Beauftragten nicht innerhalb von fünf...

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