Abkommen zur Änderung des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH und DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND in der Absicht, die Anwendung des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen

:

Artikel I Artikel 11 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst im Gebietsstaat auszuüben haben, können bei Aus-

übung des Dienstes und auf dem Weg von und zu ihrem im Nachbarstaat gelegenen Wohnort ihre Dienstkleidung und ihre Dienstwaffe tragen.

Von der Waffe dürfen sie im Gebietsstaat nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen."

Artikel II Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel III

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;

die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt zwei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3)...

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