BESCHLUSS NR. 1/77 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG?ÖSTERREICH Gemeinschaftliches Versandverfahren zur Änderung der Anlagen I bis X des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Osterreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren,

insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3

Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die Handhabung der innerhalb der Gemeinschaft anzuwendenden Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren zu erleichtern,

sind die in diesem Bereich vom Rat und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsakte kodifiziert worden.

Sowohl aus rechtlichen als auch aus praktischen

Überlegungen erscheint es angezeigt, im Rahmen des Abkommens dieselben Bestimmungen anzuwenden wie auf Gemeinschaftsebene. Das Abkommen mit seinen Anlagen muß zu diesem Zweck angepaßt werden.

Die Änderungen, die das Abkommen selbst betreffen,

sind Gegenstand der Empfehlung Nr. 1/77 Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1977, die der gemischte Ausschuß an die Vertragsparteien gerichtet hat.

Die in diesem Beschluß vorgesehenen Änderungen der Anlagen I bis X stehen mit den in der Empfehlung vorgeschlagenen Änderungen des Abkommens in unmittelbarem Zusammenhang. Â

Es erscheint deshalb angezeigt, daß die Änderungen der Anlagen zu demselben Zeitpunkt wirksam werden wie die Änderungen des Abkommens selbst —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die Anlagen I bis IX des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren werden durch die im Anhang I dieses Beschlusses beigefügten Anlagen I und II ersetzt.

In der bisherigen Anlage X wird das Muster IV durch das Muster in Anhang II dieses Beschlusses ersetzt. Die so geänderte Anlage X wird Anlage III.

(2) Bürgschaftsbescheinigungen, die vor dem 1. Juli 1977 ausgestellt wurden, dürfen bis zum 30. Juni 1978 weiterverwendet werden.

(3) Die Beschlüsse Nrn. 2/74 Kundgemacht in BGBl. Nr. 3/1974 und 3/74 Kundgemacht in BGBl. Nr. 4/1974 vom 1. Jänner 1974 sowie die Beschlüsse Nrn. 6/74 Kundgemacht in BGBl. Nr. 757/1974

und 7/74 Kundgemacht in BGBl. Nr. 758/1974 vom 6. November 1974 werden aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt gleichzeitig mit den Änderungen des Abkommens, die Gegenstand der Empfehlung Nr.1/77 vom 22. März 1977 sind,

in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 1977

Für den Gemischten Ausschuß:

Der Vorsitzende:

Dr. Paul Steiger    Â

ANHANG I Anlage I Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren

— (EWG) Nr. 222/77 vom 13. Dezember 1976 —

ABSCHNITT I Allgemeine Vorschriften ARTIKEL 1

(1) Das gemeinschaftliche Versandverfahren ist auf die Beförderung der in den Absätzen 2 und 3

genannten Waren zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten anzuwenden. Die Beförderung erfolgt im externen oder im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren.

(2) Im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren werden befördert:

  1. Waren, die nicht die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfüllen,

  2. Waren, die zwar die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfüllen, für die jedoch die Ausfuhr-

    Zollförmlichkeiten zur Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind,

  3. Waren, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen und die nach diesem Vertrag in der Gemeinschaft nicht im freien Verkehr sind.

    (3) Im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren werden befördert:

  4. Waren, die die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfüllen, im folgenden „Gemeinschaftswaren"

    genannt, mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Waren,

  5. Waren, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen und die nach diesem Vertrag in der Gemeinschaft im freien Verkehr sind,

    wenn sie zollrechtlichen, steuerlichen, wirtschaftlichen,

    statistischen oder sonstigen Regelungen des Warenverkehrs unterliegen.

    [(4) Vorbehaltlich der Artikel 2 Absatz 2, 7 Absatz 3, 8 Buchstabe b), 47, 48 Absatz 2 und 49 Absatz 2 sind zur Anwendung der Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

    über den freien Warenverkehr solche Waren als Gemeinschaftswaren anzusehen,

    die ordnungsgemäß über eine Binnengrenze in das Gebiet eines Mitgliedstaats verbracht werden, es sei denn, daß für diese Waren ein externer gemeinschaftlicher Versandschein vorgelegt wird.]

    ARTIKEL 2

    (1) Abweichend von Artikel 1 ist das gemeinschaftliche Versandverfahren nicht anzuwenden,

    wenn Waren im Rahmen eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder eines Veredelungsverkehrs befördert werden.

    (2) Die Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftgemeinschaft

    über den freien Warenverkehr sind auf Waren,

    die im Rahmen eines internationalen Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder eines internationalen Veredelungsverkehrs befördert werden, nur dann anzuwenden, wenn ein internes gemeinschaftliches Versandpapier vorgelegt wird,

    das zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter dieser Waren ausgestellt worden ist.

    [Unter den Voraussetzungen, die nach dem Verfahren des Artikels 57 festzulegen sind, können diese Waren jedoch ohne Vorlage eines solchen Papiers als Gemeinschaftswaren angesehen werden.]

    [ARTIKEL 3

    (1) Abweichend von Artikel 1 kann jeder Mitgliedstaat an Stelle des externen oder des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens ein einzelstaatliches Verfahren vorsehen, wenn Waren im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 auf seinem Gebiet oder auf dem Seeweg von einem zu einem anderen inländischen Hafen befördert werden.

    (2) Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er dafür zu sorgen, daß die Durchführung der gemeinschaftlichen Regelungen gewährleistet ist, denen die Waren unterliegen.

    (3) Für die Anwendung von Absatz 1 gilt das Gebiet der Wirtschaftsunion der Benelux-Staaten als Gebiet eines Mitgliedstaats.]

    [ARTIKEL 4

    (1) Wird bei der Weiterbeförderung von Waren,

    die nach Artikel 2 Absatz 1 oder nach Artikel 3

    zu einem einzelstaatlichen Verfahren abgefertigt worden sind, eine Binnengrenze überschritten, so sind diese Waren vor Überschreitung der genannten Grenze zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abzufertigen.

    (2) Unter den Voraussetzungen, die nach dem Verfahren des Artikels 57 festzulegen sind, kann jedoch für Waren, die zu einem Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder zu einem Veredelungsverkehr abgefertigt worden sind, von der Anwendung des Absatzes 1 abgesehen werden.]

    ARTIKEL 5

    Diese Verordnung steht Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten über den Grenzverkehr nicht entgegen.

    ARTIKEL 6

    Die Mitgliedstaaten können im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch zweiseitige Vereinbarungen untereinander das Verfahren für bestimmte Verkehre vereinfachen, wenn die Durchführung der gemeinschaftlichen Regelungen gewährleistet ist, denen die Waren unterliegen.

    Diese Vereinbarungen sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

    ARTIKEL 7

    (1) Abweichend von Artikel 1 ist das gemeinschaftliche Versandverfahren nicht anzuwenden auf die Warenbeförderung im Verfahren des internationalen Warentransports mit Carnets TIR

    (TIR-Ãœbereinkommen), im Verfahren des internationalen Eisenbahnverkehrs (TIF-Ãœbereinkommen)

    oder im Schiffsverkehr auf Grund des Rheinmanifestes (Artikel 9 der revidierten Rheinschiffahrtsakte),

    sofern eine solche Beförderung außerhalb der Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll.

    Im Sinne von Unterabsatz 1 gilt die Warenbeförderung mit der Eisenbahn im Gebiet eines Mitgliedstaats, dessen Zollverwaltung ein besonderes

    Überwachungsverfahren anwendet, als Beförderung im Verfahren des internationalen Eisenbahnverkehrs, sofern die Beförderung auf Grund eines einzigen Beförderungspapiers durchgeführt wird.

    (2) In der Rheinschiffahrt können Waren vorübergehend selbst dann auf Grund des Rheinmanifestes befördert werden, wenn die Beförderung innerhalb der Gemeinschaft begonnen hat und enden soll.

    (3) Die Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

    über den freien Warenverkehr sind auf Waren,

    die in einem Verfahren nach den Absätzen 1 und 2

    befördert werden, nur unter der Voraussetzung anzuwenden, daß neben dem für das betreffende Verfahren erforderlichen Papier ein internes gemeinschaftliches Versandpapier vorgelegt wird,

    das zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter dieser Waren ausgestellt worden ist.

    Dieses interne gemeinschaftliche Versandpapier ist am oberen Rand mit dem Hinweis „TIR" oder

    „TIF" oder „Rheinmanifest" sowie mit dem Ausstellungsdatum und der Nummer des für das betreffende Verfahren verwendeten Papiers zu versehen.

    [ARTIKEL 8

    Besteht zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland kein Abkommen, auf Grund dessen Waren, die zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden, durch dieses Drittland im gemeinschaftlichen Versandverfahren durchgeführt werden können, so gilt folgende Regelung:

  6. Das gemeinschaftliche Versandverfahren wird nur angewendet, wenn die Warenbeförderung durch dieses Drittland auf Grund eines einzigen, in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungspapiers durchgeführt wird; für die Dauer der Durchfuhr durch dieses Drittland wird das gemeinschaftliche Versandverfahren ausgesetzt;

  7. Artikel 7 Absätze 1 und 3 werden angewendet auf Waren, die durch dieses Drittland durchgeführt werden, selbst wenn die Beförderung innerhalb der Gemeinschaft begonnen hat und enden soll.]

    ARTIKEL 9

    Können in den Fällen, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, die Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen...

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