Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz ? NÄG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Antrag auf Namensänderung

§ 1. (1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein wichtiger Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft 1. einen österreichischen Staatsbürger;

  1. einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;

  2. einen Flüchtling im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.

    Nr. 55/1955 und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/

    1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

    (2) Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.

    (3) Ist der Antragsteller verheiratet, bedarf der Antrag auf Änderung seines Familiennamens der Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn dieser den gleichen Familiennamen führt.

    Voraussetzungen der Bewilligung

    § 2. (1) Ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn 1. der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;

  3. der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;

  4. der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;

  5. der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;

  6. der Familienname des Antragstellers auf Grund eines von seinem gesetzlichen Vertreter eingebrachten und ohne persönliche Zustimmung des Antragstellers bewilligten Antrags geändert worden ist und innerhalb von zwei Jahren nach erlangter voller Geschäftsfähigkeit die Rückführung in den früheren Familiennamen beantragt wird;

  7. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Personensorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Wohl des Minderjährigen ohne die Änderung des Familiennamens gefährdet ist;

  8. der Antragsteller glaubhaft macht, daß die

    Änderung des Familiennamens notwendig ist,

    um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise...

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