Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) Kundgemacht in BGBl. Nr. 137/1967 (letzte Änderung in BGBl. Nr. 11/1986) [Anlage I zum Anhang B (CIM) des Übereinkommens über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985]

Der Fachmännische Ausschuß für das RID hat anläßlich seiner 25. Tagung vom 6.— 8. November 1984 in Bern beschlossen, die Ordnung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) wie folgt zu ändern:

KLASSE 1 a 114

(1) a) und b): Im ersten Satz hinter den Worten „aus wasserdichtem Papier" die Worte „oder geeignetem Kunststoff" einfügen.

KLASSE 1 b 136

(1) 2. Unterabsatz:

Der erste Satz erhält folgenden Wortlaut:

„Die Pappkästen sind mit genügend starken Klebestreifen oder in gleichwertiger Weise zu verschließen."

KLASSE 1 c 181

(2) Tabelle (Besondere Bedingungen). In der ersten Spalte muß es heißen Stoffe der Ziffern „21—25"

statt „9-25".

KLASSE 2

218

(1) Die Buchstaben b) und c) erhalten folgenden Wortlaut:

„b) die Eigenmasse des Gefäßes ohne Ausrüstungsteile;

  1. zusätzlich für die Gefäße für verflüssigte Gase die Eigenmasse des Gefäßes einschließlich der Ausrüstungsteile,

    wie Ventile, Metallstopfen und dergleichen, aber ohne Schutzkappe;

    1. zu b) und c): Diese Masseangaben sind, soweit nicht vorhanden, bei der nächsten periodischen Prüfung anzubringen."

      220

      (2) Tabelle, letzte Spalte: Die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum wird für Bromwasserstoff der Ziffer 3 at) von 1,20 kg auf 1,54 kg heraufgesetzt.

      232

      (4) Folgenden neuen Abs. (4) hinzufügen:

      „Die in Rn. 212 (1) a), b) und d) beschriebenen Gefäße der Ziffer 14 dürfen auch nach Ablauf der Frist für die periodische Prüfung nach Rn. 215 befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen."

      KLASSE 3

      301

      3. b) Die erste Bem. muß wie folgt lauten:

      „Ungeachtet, daß Benzin unter gewissen klimatischen Bedingungen bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1,10 bar) bis höchstens 150 kPa (1,50 bar) haben kann, muß dieser Stoff unter dieser Ziffer eingereiht bleiben."

      31. c) Alkohole wie:

      Äthylglykol (Glykolmonoäthyläther), n-Propanol, wässerige Lösungen von Äthylalkohol mit einer Konzentration über 24% bis höchstens 70%:

    2. Wässerige Lösungen von Äthylalkohol mit einer Konzentration von höchstens 24%, unterliegen nicht den Vorschriften des RID.

      KLASSE 4.1

      414

      (3) Dieser Abs. wird gestrichen.

      416

      (1) „handelsübliche Benennung" durch „chemische Benennung" ersetzen.

      (2) b) Muß wie folgt lauten:

      „b) mit flüssigen Stoffen der Klassen 6.1 (Rn. 601) oder 8 (Rn. 801) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 6.1, 6.1A oder 8 versehen sind."

      KLASSE 4.2

      431

      2. Die Bem. 1 muß wie folgt lauten:

      „Bem. 1. Aluminiumphosphid, Magnesiumphosphid und Zinkphosphid sind Stoffe der Klasse 6.1 [siehe Rn. 601, Ziffer 43 a) und b)]".

      6. Der Erläuterungssatz vor der Bem. unter 6. c) muß wie folgt lauten:

      „Siehe zu a) auch Rn. 431 a unter b); siehe zu b) auch Rn. 431 a unter a)."

      445

      „handelsübliche Benennung" durch „chemische Benennung" ersetzen.

      450

      (2) b) Muß wie folgt lauten:

      „b) mit flüssigen Stoffen der Klassen 6.1 (Rn. 601) oder 8 (Rn. 801) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 6.1, 6.1A oder 8 versehen sind."

      KLASSE 4.3

      470

      Die Zahl „488" wird durch die Zahl „489" ersetzt.

      471

      Ziffer 1. Vor der Bem. zu d) ist folgender Satz hinzuzufügen:

      „Siehe zu d) auch Rn. 471 a, unter b)."

      Ziffer 3. Der zweite Satz vor der Bem. erhält folgenden Wortlaut:

      „Siehe auch Rn. 471 a, unter a)."

      Ziffer 4. Erhält folgenden Wortlaut:

      „4.

  2. Trichlorsilan (Siliciumchloroform)

  3. Methyldichlorsilan, Äthyldichlorsilan."

    Ziffer 5. Neu:

    „5. Bortrifluorid-Dimethylätherat"

    Die bisherige Ziffer 5 wird Ziffer 6.

    471 a Diese Rn. erhält folgenden Wortlaut:

    „Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen nicht dem Abschnitt 2,

    Beförderungsvorschriften':

  4. Natriumamid (Ziffer 3), in Mengen von höchstens 200 g je Versandstück in dicht verschlossenen,

    vom Inhalt nicht angreifbaren Gefäßen verpackt, wenn diese in starke, dichte Verpackungen aus Holz mit dichtem Verschluß sorgfältig eingesetzt sind;

  5. Staub und Pulver von Aluminium oder Zink [Ziffer 1. d)], zB zusammenverpackt mit Lacken zur Herstellung von Farben, wenn diese Stäube und Pulver in Mengen von höchstens 1 kg sorgfältig verpackt sind."

    476

    (1) Der Anfang muß lauten:

    „Trichlorsilan (Siliciumchloroform) [Ziffer 4. a)] sowie Methyldichlorsilan und Äthyldichlorsilan [Ziffer 4. b)] müssen (Rest unverändert)"

    (2) Erhält folgenden Wortlaut:

    „Wenn nach Masse gefüllt wird, darf der Füllungsgrad höchstens...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT