Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948, betreffend die Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 5. September 1945, St. G.Bl. Nr. 171, über die Errichtung von österreichischen Wirtschaftsverbänden (6. Wirtschaftsverbände-Gesetz-Novelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Gesetz vom 5. September 1945, St. G. Bl.

Nr. 171, über die Errichtung von österreichischen Wirtschaftsverbänden (Wirtschaftsverbände-

Gesetz), in der derzeit geltenden Fassung, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. In § 1 entfallen die Punkte 4 und 5.

  2. In § 5, Punkt 1, entfallen die Worte

    „Hopfen" und „sowie alkoholfreie Getränke".

  3. In § 5, Punkt 2, entfallen die Worte „sowie künstliche Därme".

  4. In § 5, Punkt 3, entfallen die Worte „und Honig".

  5. In § 5 entfallen die Punkte 4 und 5.

  6. § 7 lautet:

    „Die Wirtschaftsverbände sind befugt, im Rahmen der einschlägigen Vorschriften Einzelverfügungen an die Verbandsangehörigen zu erlassen."

  7. Dem § 10 ist ein fünfter Absatz anzufügen,

    welcher lautet:

    „(5) Der Ausschuß des Österreichischen Milch-

    und Fettwirtschaftsverbandes besteht aus höchstens 27 Mitgliedern, der des Österreichischen Getreide- und Brauwirtschaftsverbandes sowie des Österreichischen Viehwirtschaftsverbandes aus höchstens je 18 Mitgliedern."

  8. § 11, Abs. (2) und (3), entfallen, Abs. (4)

    erhält die Bezeichnung (2) und lautet:

    „(2) Der Ausschuß hat das Recht, dem Geschäftsführer durch Beschluß Vorschläge zur Erlassung von Einzelverfügungen an die Verbandsangehörigen zu erstatten. Verweigert der Geschäftsführer die Ausführung solcher Vorschläge,

    so kann der Ausschuß die Entscheidung der Bundesministerien für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft anrufen. Der Geschäftsführer hat nach dieser Entscheidung vorzugehen."

  9. § 15 lautet:

    „(1) Die Wirtschaftsverbände haben sich selbst zu erhallten. Sie sind berechtigt, zu diesem Zwecke Beiträge von den Verbandsangehörigen einzuheben.

    (2) Die Höhe der Beiträge wird vom Ausschuß

    beschlossen. Der Beschluß bedarf der Bestätigung durch die Bundesministerien für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft und ist im Amtlichen Teil der „Wiener Zeitung" kundzumachen.

    (3) Kleinbäuerliche und Kleinhandelsbetriebe sind von der Beitragsleistung befreit.

    (4) Auf Ersuchen der Wirtschaftsverbände sind fällige Beiträge durch die Finanzämter einzutreiben."

  10. § 22 lautet:

    „Dieses Gesetz tritt mit 30. September 1949

    außer Kraft."

    Artikel II.

    (1) Der Österreichische Gartenbau- und Kartoffelwirtschaftsverband und der Österreichische Zuckerwirtschaftsverband treten am 1. Jänner 1949 in Liquidation.

    (2) Die Liquidatoren werden von den Bundesministerien für...

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