Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, betreffend die Abänderung des Handelskammergesetzes (4. Handelskammergesetznovelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/

1946, in der Fassung der 1. Handelskammergesetznovelle,

BGBl. Nr. 21/1948, der 2. Handelskammergesetznovelle,

BGBl. Nr. 76/1950, der 3. Handelskammergesetznovelle, BGBl. Nr. 183/

1954, sowie der Kundmachungen des Bundeskanzleramtes BGBl. Nr. 206/1952, BGBl. Nr. 52/

1953 und BGBl. Nr. 161/1953 wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. § 8 hat zu lauten:

    „§ 8. Wahl des Präsidiums Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden von der Vollversammlung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.

    Sie müssen der Vollversammlung nicht angehören."

  2. Im § 11 Abs. 3 sind die Worte „in der Wahlordnung (§ 46)" durch die Worte „in Abschnitt V" zu ersetzen.

  3. § 11 Abs. 4 lit. b hat zu lauten:

    „b) Beschlußfassung über den Entwurf des eigenen Voranschlages und Rechnungsabschlusses und über die Kammerumlage sowie Prüfung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der zugehörigen Fachgruppen,".

  4. Im § 12 Abs. 1 hat der zweite Satz zu entfallen.

  5. § 21 hat zu lauten:

    „§ 21. Wahl des Präsidiums Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Bundeskammer werden vom Kammertag nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.

    Sie müssen dem Kammertag nicht angehören."

  6. Im § 24 Abs. 3 hat der letzte Satz zu entfallen.

  7. § 24 Abs. 4 lit. k hat zu lauten:

    „k) Beschlußfassung über den eigenen Voranschlag und Rechnungsabschluß und über die Kammerumlage sowie Prüfung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landeskammern und aller Fachverbände;"

  8. § 29 Abs. 1, 2 und 3 haben zu lauten:

    „(1) Die Fachgruppen haben die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Als fachliche Angelegenheiten (§ 41 Abs. 1) gelten insbesondere:

    a) die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder,

    die Pflege des Gemeinschaftsgeistes,

    die Wahrung und Hebung der Standesehre;

    b) die Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten,

    Gebräuchen und Neuerungen,

    welche dem reellen Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen;

    c) die Förderung des gewerblichen Unterrichts-

    und Bildungswesens;

    d) die Förderung der Errichtung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

    (2) Die Mitwirkung der Fachgruppen an der Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung, insbesondere das Begutachtungsrecht nach der Gewerbeordnung,

    sowie die Mitwirkung in Berufsausbildungsangelegenheiten wird in besonderen Gesetzen und sonstigen Vorschriften geregelt. Der räumliche Wirkungsbereich jeder Fachgruppe erstreckt sich auf das betreffende Bundesland.

    (3) Fachgruppen können errichtet werden,

    wenn es die wirtschaftliche Bedeutung des Berufszweiges erfordert und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet erscheint. Wenn von der Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Fachgruppe abgesehen wird, ist die Vertretung der Â

    einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband (§ 31) übertragen, der sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe

    (Fachvertreter) zu bedienen hat; diesen Organen stehen die gleichen Befugnisse zu, die dem in

    § 30 Abs. 1 lit. b genannten Ausschuß zukommen.

    Die Zahl der Fachvertreter beträgt mindestens eins und höchstens sechs. Die Landeskammern beschließen nach Anhörung der zuständigen Sektionen, welche Fachgruppen zu errichten sind; der Beschluß bedarf der Bestätigung durch die Bundeskammer, die ihre zuständige Sektion anzuhören hat. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung einer Fachgruppe."

  9. Im § 29 erhalten die bisherigen Abs. 3, 4, 5

    und 6 die Absatzbezeichnungen „(4)", „(5)", „(6)"

    und „(7)".

  10. § 30 Abs. 2 und Abs. 3 haben zu lauten:

    „(2) Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.

    (3) Der Ausschuß besteht aus mindestens 9 und höchstens 48 Mitgliedern."

  11. § 30 Abs. 5 und 6 haben zu lauten:

    „(5) Der Beschlußfassung durch die Fachgruppentagung sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:

    1. Grundsätzliche Angelegenheiten,

    b) Voranschlag und Rechnungsabschluß,

    c) Grundumlage und Einverleibungsgebühr,

    d) Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushaltes nach sich ziehen,

    e) Festsetzung und Abänderung der Geschäftsordnung nach Maßgabe der Rahmengeschäftsordnung,

    f) Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.

    (6) Dem Fachgruppenausschuß obliegt, unbeschadet der Bestimmungen des § 52 Abs. 4, die Beschlußfassung in allen sonstigen Angelegenheiten.

    Die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 gelten sinngemäß."

    Der bisherige Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung

    „(7)".

  12. Im § 31 Abs. 3 hat der zweite Satz zu lauten: „Die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 und 3

    gelten sinngemäß."

  13. Im § 31 haben die Abs. 4, 5 und 6 zu lauten:

    „(4) Der Fachverbandstag besteht aus den Mitgliedern des Fachverbandsausschusses und sämtlichen Mitgliedern der Ausschüsse der zugehörigen Fachgruppen sowie sämtlichen Fachvertretern.

    (5) Der Beschlußfassung durch den Fachverbandstag sind vorbehalten:

    1. Grundsätzliche Angelegenheiten;

    b) Voranschlag und Rechnungsabschluß sowie Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung nach sich ziehen;

    c) Festsetzung und Abänderung der Geschäftsordnung nach Maßgabe der Rahmengeschäftsordnung.

    (6) Dem Fachverbandsausschuß obliegt, unbeschadet der Bestimmungen des § 52 Abs. 4, die Beschlußfassung in allen sonstigen Angelegenheiten.

    Die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 gelten sinngemäß."

  14. Nach § 31 ist folgender § 31 a einzufügen:

    „§ 31 a. Berufsgruppenausschüsse

    (1) Innerhalb der Fachgruppe (des Fachverbandes)

    können für bestimmte Berechtigungen Berufsgruppenausschüsse errichtet werden, wenn dies zur Vertretung der Interessen der betreffenden Berufszweige zweckmäßig ist. Die Zahl der Mitglieder des Berufsgruppenausschusses wird vom Fachgruppenausschuß (Fachverbandsausschuß)

    unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder und die wirtschaftliche Bedeutung der Berufsgruppe festgelegt.

    (2) Die Berufsgruppenausschüsse sind berechtigt,

    über die ihren fachlichen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten selbständig Beratungen abzuhalten und Beschlüsse zu fassen.

    Diese Beschlüsse gelten als Anträge an das zur Entscheidung berufene Organ der Fachgruppe

    (des Fachverbandes). Die Berufsgruppenausschüsse haben diese Beschlüsse dem Vorsteher zu übermitteln.

    Wenn die Fachgruppe (der Fachverband)

    den Beschluß des Berufsgruppenausschusses nicht berücksichtigt, kann der Berufsgruppenausschuß

    verlangen, daß sein Beschluß mit der Stellungnahme der Fachgruppe (des Fachverbandes)

    weitergeleitet wird."

  15. Im § 32 ist folgender Satz anzufügen:

    „Bei der Regelung der Errichtung der Fachgruppen und Fachverbände ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß wirtschaftlich verwandte Berufszweige zusammengefaßt werden und eine wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder möglich ist."

  16. § 35 hat zu lauten:

    „§ 35. Sektion Gewerbe Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet durch Berechtigungen zum Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, insbesondere von der Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmungen

    (bei Preßgewerben gemäß § 21 Abs. 1

    lit. a und b der Gewerbeordnung und bei Baugewerben ohne Rücksicht auf die Betriebsform)

    mit Ausnahme der in den §§ 36 bis 40 dieses Bundesgesetzes aufgezählten Unternehmungen;

    ferner durch Berechtigungen zum Betrieb der in § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 103/1924

    unter lit. b und c angeführten Arten von Wandergewerben."

  17. § 36 hat zu lauten:

    „§ 36. Sektion Industrie Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet durch Berechtigungen zum Betrieb von der Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmungen,

    wenn die Unternehmung fabriksmäßig betrieben wird, von Bergbauunternehmungen,

    von Energieversorgungsunternehmungen ausschließlich der Elektrizitätswerke, jedoch einschließlich der Gaswerke und Energie-Verteilungsunternehmungen,

    letztere ausschließlich der Elektrizitäts-Verteilungsunternehmungen, von Sägewerksunternehmungen, von Tonaufnahme-

    und Tonvervielfältigungsunternehmungen, von Unternehmungen der Filmproduktion einschließlich der Filmverleih- und Filmvertriebsunternehmungen und von sonstigen Industrieunternehmungen."

  18. § 37 hat zu lauten:

    „§ 37. Sektion Handel Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet durch Berechtigungen zum Betrieb von Handels- und Handelsagenturgewerben, insbesondere auch von Zeitungs- und Zeitschriftengroßhandelsunternehmungen,

    ferner von Unternehmungen des Tabakverschleißes, der Geld-,

    Kredit- und Versicherupgsvermittlung, des Hausierhandels sowie Berechtigungen zum Betrieb der im § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 103/1924

    unter lit. a angegebenen Arten von Wandergewerben."

  19. § 38 hat zu lauten:

    „§ 38. Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet durch Berechtigungen zum Betrieb von Unternehmungen des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens,

    der Versicherungsberatung, von Lottokollekturen und von Geschäftsstellen der Klassenlotterie."

  20. § 39 hat zu lauten:

    „§ 39. Sektion Verkehr Die Zugehörigkeit zu dieser Sektion wird begründet durch Berechtigungen zum Betrieb von Unternehmungen des Verkehrs, insbesondere des Eisenbahnverkehrs, der zivilen Schiffahrt, der zivilen Luftfahrt, des Kraftfahrlinienverkehrs,

    des drahtlosen Nachrichtenverkehrs, von Kraftfahrschulen,

    von Motorbootfahrschulen, von Unternehmungen des Straßengüter- und -personenverkehrs,

    von Speditionsunternehmungen und von Unternehmungen der Vermittlung des Personen- und Lastenverkehrs, von Hilfsanstalten sowie Neben- und Hilfseinrichtungen des Verkehrs,

    von Seilliften und von Garagen- und Tankstellenunternehmungen."

  21. § 40 hat zu lauten:

    㤠40. Sektion Fremdenverkehr...

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