Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Feber 1983 betreffend Änderung der Verordnung, mit der die Herausgabe von Preisempfehlungen untersagt wird

Auf Grund des § 100 Abs. 1 des Kartellgesetzes,

BGBl. Nr. 460/1972, wird verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 14. Dezember 1972, BGBl. Nr. 499, mit der die Herausgabe von Preisempfehlungen untersagt wird, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 151/1982,

wird wie folgt geändert:

§ 3 hat zu lauten:

„§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 1984 außer Kraft."

Artikel II Diese Verordnung tritt mit 1. April 1983 in Kraft.

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