Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. März 1985 betreffend Änderung der Verordnung, mit der die Herausgabe von Preisempfehlungen untersagt wird

Auf Grund des § 100 Abs. 1 des Kartellgesetzes,

BGBl. Nr. 460/1972, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 14. Dezember 1972, BGBl. Nr. 499, mit der die Herausgabe von Preisempfehlungen untersagt wird, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 134/1984,

wird wie folgt geändert:

§ 3 hat zu lauten:

„§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 1986 außer Kraft."

Steger BGBl. Nr. 112/1985

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