Bundesgesetz vom 30. Juni 1967 über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Mietrechtsänderungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1955, BGBl. Nr. 241, wird in folgender Weise geändert:

  1. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 5 zu lauten:

    „5. zur Beherbergung von Personen, die in einem anderen Gemeindegebiet ihren Wohnsitz haben, auf höchstens ein halbes Jahr oder".

  2. Im § 1 wird der folgende Abs. 3 neu eingefügt:

    „(3) Unbeschadet der Vorschriften des Abs. 2

    gelten die Kündigungsbeschränkungen (§§ 19 bis 23) auch 1. für Räume der in Abs. 2 Z. 1, 2 und 7 bezeichneten Art, es sei denn, daß diese Räume erst nach dem 31. Dezember 1967 durch Neu-,

    Um-, Auf-, Ein- oder Zubau ohne Zuhilfenahme

    öffentlicher Mittel neu geschaffen werden, und 2. im Verhältnis zwischen Haupt- und Untermieter,

    sofern der Untermieter mit Zustimmung des Hauptmieters die untergemieteten Räume ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in den untergemieteten Räumen mit seiner Familie eine selbständige Wirtschaft oder Haushaltung führt."

  3. Im § 1 erhalten die bisherigen Absätze „(3)",

    „ (4)" und „(5)" die Absatzbezeichnungen „(4)",

    „(5)" und „(6)"; der Abs. 4 (neue Bezeichnung)

    hat zu lauten:

    „(4) Auf Räume der im Abs. 1 bezeichneten Art, die sich auf Eisenbahngrundstücken oder Flugplätzen befinden und die nach ihrer Zweckbestimmung mit dem Betrieb der Eisenbahn oder des Flugplatzes im Zusammenhang stehen, finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 18 a keine, die Kündigungsbeschränkungen (§§ 19 bis 23) nur insofern Anwendung, als der Mieter den Mietgegenstand mindestens seit dem 1. August 1914

    innehat. Ob der Zusammenhang mit dem Betrieb der Eisenbahn oder des Flugplatzes besteht, entscheidet im Zweifel das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen."

  4. Im § 2 Abs. 1 hat die lit. a zu lauten:

    „a) aus dem Hauptmietzins, der, auf das Jahr gerechnet, für Wohnungen 1 S; für Geschäftsräumlichkeiten ab dem 1. Jänner 1968 2 S und ab dem 1. Jänner 1969 3 S für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914 betragen kann.

    Der Jahresmietzins für 1914 ist auf Grund des Mietzinses zu ermitteln, der für den Mietgegenstand am 1. August 1914

    vereinbart war. Wird ein Mietgegenstand mit einem einheitlichen Jahresmietzins für 1914 teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet, so darf nur der für Wohnungen zulässige Mietzins angerechnet werden, es sei denn, daß der Mietgegenstand ausschließlich als Geschäftsräumlichkeit vermietet wurde oder daß die Verwendung zu Geschäftszwecken die Verwendung zu Wohnzwecken bedeutend

    überwiegt;".

  5. Im § 2 Abs. 2 haben die Z. 4 und die Z. 5

    zu lauten:

    „4. die Kosten der angemessenen Versicherung des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung)

    und Leitungswasserschäden sowie gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers

    (Haftpflichtversicherung);

  6. die Kosten der angemessenen Versicherung des Hauses gegen andere Schäden, wie insbesondere gegen Glasbruch hinsichtlich der Verglasung der der allgemeinen Benutzung dienenden Räume im Hause oder aller Außenfenster des Hauses oder gegen Sturmschäden, falls mindestens zwei Drittel der Mieter — berechnet nach der Zahl der im Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung vermieteten Mietgegenstände —

    dem Abschluß jeder dieser Versicherungen zustimmen;".

  7. Im § 2 Abs. 2 Z. 6 wird die Zitierung „(Gesetz vom 13. Dezember 1922, BGBl. Nr. 878)"

    gestrichen.

  8. Im § 2 Abs. 2 erhält die Z. „7" die Bezeichnung

    „8". Als neue Z. 7 wird eingefügt:

    „7. die Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten u. dgl.; zur Deckung dieser Auslagen kann der Vermieter, auf das Jahr gerechnet, 4 S je Quadratmeter der Nutzfläche des Hauses in Anrechnung bringen; als Nutzfläche des Hauses gilt die Gesamtbodenfläche aller Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten des Hauses abzüglich der Wandstärken; Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume,

    soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;".

  9. § 4 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Der Vermieter hat den Mietern oder einem von ihnen namhaft gemachten Bevollmächtigten in den Fällen einer gültig vereinbarten Pauschalverrechnung der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben (§ 12 Abs. 2) an jedem 1. Feber, in allen übrigen Fällen zu jedem Zinstermin,

    an dem Betriebskosten oder öffentliche Abgaben vorgeschrieben werden, Einsicht in die Belege über die Höhe der Betriebskosten und der

    öffentlichen Abgaben sowie über deren Aufteilung auf die Mieter zu gewähren. Durch die Auflegung dieser Belege durch die folgenden drei Tage beim Hausbesorger oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, bei einem im Hause wohnenden Mieter ist dieser Verpflichtung entsprochen.

    Ist in einem Hause kein Hausbesorger vorhanden und kein Mieter zur Auflegung dieser Belege zur Einsichtnahme durch die

    übrigen Mieter bereit, so kann der Vermieter die Belege auch außerhalb des Hauses, jedoch nur innerhalb derselben Gemeinde, auch an einem sonst geeigneten Ort, wie insbesondere auch in seinen Wohn- oder Geschäftsräumen oder in den Kanzleiräumen des Hausverwalters,

    zur Einsichtnahme auflegen. Sofern die Belege nicht beim Hausbesorger aufgelegt werden, hat der Vermieter den Ort der Auflegung den Mietern auf eine hiezu geeignete Art rechtzeitig bekanntzugeben. Kommt der Vermieter der Verpflichtung zur Auflegung der Belege nicht nach,

    so ist er auf Antrag eines Mieters vom Gericht dazu zu verhalten (§ 29)."

  10. Im § 6 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten:

    „(1) Aus den von den Mietern zu entrichtenden Hauptmietzinsen (§ 2 Abs. 1 lit. a) und den Verrechnungspflichtigen Teilen der frei vereinbarten Mietzinse (§ 16) hat der Vermieter 1. die Auslagen für die ordnungsgemäße Erhaltung des Hauses einschließlich der der ordnungsmäßigen Erhaltung dienenden Auslagen für die Behebung von Kriegsschäden, die mit Fondshilfe nicht behoben wurden oder werden,

  11. die mit dem Eigentum des Hauses verbundene Vermögensteuer samt Zuschlägen,

  12. allfällige Verbesserungen des Hauses zu bestreiten."

  13. Im § 6 Abs. 3 werden die Worte „der Mietkommission oder" gestrichen.

  14. § 6 Abs. 5 entfällt.

  15. § 7 hat zu lauten:

    § 7. (1) Übersteigen die zur ordnungsmäßigen Erhaltung des Hauses erforderlichen Auslagen einschließlich des Erfordernisses nach § 6

    Abs. 3 auch unter Heranziehung der in den letzten fünf Jahren nicht zu den im § 6 Abs. 1

    genannten Zwecken verwendeten Teile der Hauptmietzinse die Summe der von den Mietern zu entrichtenden Hauptmietzinse (§ 2 Abs. 1

    lit. a) einschließlich der Verrechnungspflichtigen Teile der frei vereinbarten Mietzinse (§ 16) und der entsprechend vervielfachten (§ 2 Abs. 1 lit. a)

    Jahresmietwerte nicht vermieteter oder nicht unter Mieterschutz stehender Teile des Hauses

    (§ 4 Abs. 1 und 2), so kann zur Deckung des Fehlbetrages zwischen dem Vermieter und den Mietern eine Vereinbarung geschlossen werden;

    an diese Vereinbarung sind alle Mieter des Hauses gebunden, wenn der Vereinbarung mindestens zwei Drittel der Mieter — berechnet nach der Zahl der im Zeitpunkt der Vereinbarung vermieteten Mietgegenstände — des Hauses zustimmen und eine im Verhältnis zum Jahresmietzins

    (Jahresmietwert) für 1914 (§ 2 Abs. 1

    lit. a) gleichmäßige Belastung aller Mieter des Hauses vorgesehen ist.

    (2) Kommt eine Vereinbarung (Abs. 1) zur Deckung des Fehlbetrages für unbedingt notwendige Erhaltungsauslagen einschließlich des Erfordernisses nach § 6 Abs. 3 nicht zustande,

    so kann der Vermieter oder mindestens ein Drittel der Mieter bei Gericht eine Erhöhung der Hauptmietzinse zur Deckung dieses Fehlbetrages begehren. Der Antrag kann auch von der Gemeinde gestellt werden. Das Gericht hat darüber zu entscheiden, auf welchen Betrag der Hauptmietzins erhöht wird und von wann an und auf welche Zeit der erhöhte Betrag zu entrichten ist. Handelt es sich um eine große Instandhaltungsarbeit

    (§ 6 Abs. 2), so ist der Zeitraum,

    innerhalb dessen die Auslage aus den Hauptmietzinsen zu decken ist, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Vermieters und der...

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