Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 26. März 1970, betreffend Änderung der Verordnung, mit der die Geschäftsführung der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes geregelt wird

Auf Grund des § 38 Abs. 2 des Kollektivvertragsgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1947, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 95/1950, 92/1959

und 60/1962 sowie der §§ 17 Abs. 2 und 3 und 35 Z. 3 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.

Nr. 142/1969, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, mit der die Geschäftsführung der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes geregelt wird, BGBl. Nr. 279/1962, wird geändert wie folgt:

  1. Im § 34 haben die lit. f und g zu lauten:

    „f) Beschlüsse auf Festsetzung von Lehrlingsentschädigungen

    (§ 17 des Berufsausbildungsgesetzes)

    zu fassen sowie deren Kundmachung zu veranlassen; das gleiche gilt sinngemäß für die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses auf Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung,

    g) einen Kataster der von ihm selbst und der von den Einigungsämtern beschlossenen Satzungen und Mindestlohntarife sowie der von ihm festgesetzten Lehrlingsentschädigungen zu führen,".

  2. Die bisherigen lit. g und h des § 34 erhalten die Bezeichnung lit. h und i.

  3. Dem § 36 Abs. 1 ist ein Satz nachstehenden Wortlautes anzufügen:

    „Ebenso sind im Verfahren über die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung je vier Mitglieder

    (Ersatzmänner) aus der Gruppe der Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer zu berufen."

  4. § 38 lit. a hat zu lauten:

    „a) in den im § 34 lit. a bis f und h angeführten Angelegenheiten und".

  5. Im § 40 ist nach Abs. 3 ein Abs. 4 nachstehenden Wortlautes einzufügen:

    „(4) Das Verfahren auf Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung ist einzuleiten, wenn es von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beantragt wird."

  6. Der bisherige Abs. 4 des § 40 erhält die Bezeichnung Abs. 5.

  7. § 42 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Neben dem Einreichungsprotokoll ist

    über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit nach § 3 Abs. 2 und 3

    des Kollektivvertragsgesetzes ein Register nach Muster IV, über die dem Kataster einverleibten Satzungen ein Register nach Muster V, über die dem Kataster einverleibten Mindestlohntarife ein Register nach Muster VII und über die dem Kataster einverleibten Beschlüsse auf Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung ein Register nach Muster VIII zu führen. Im Bedarfsfall kann der Vorsitzende des Obereinigungsamtes die Führung weiterer Register für bestimmte Gruppen von Geschäftsfällen anordnen."

  8. Nach § 46 ist ein § 46 a nachstehenden Wortlautes samt Überschrift einzufügen:

    ...

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