Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, zur Änderung der PSA-Sicherheitsverordnung ? PSASV

Auf Grund des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

Die Verordnung über das Inverkehrbringen und Ausstellen von persönlichen Schutzausrüstungen und über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an persönliche Schutzausrüstungen (PSA-Sicherheitsverordnung, PSASV), BGBl. Nr. 596/1994, wird wie folgt geändert:

  1. In der Gliederung lauten die Anhänge wie folgt: „ANHANG 1: ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG ANHANG 2: CE-KENNZEICHNUNG ANHANG 3: ALTERNATIVE CE-KENNZEICHNUNG BEFRISTET BIS 31. DEZEMBER 1996

    ANHANG 4: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN FÜR PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN ANHANG 5: VERZEICHNIS DER HARMONISIERTEN EUROPÄISCHEN NORMEN ANHANG 6: VERZEICHNIS DER ÖNORMEN, DIE BIS ZUM VORLIEGEN HARMONISIERTER EUROPÄISCHER NORMEN WEITER ANGEWENDET WERDEN KÖNNEN ANHANG 7: ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN ANHANG 8: LEITFADEN FÜR DIE ZUORDNUNG DER PSA ZU KATEGORIEN ANHANG 9: GEGENÜBERSTELLUNG DER GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN IN DER PSASV UND IN DER PSA-RICHTLINIE"

  2. § 1 Abs. 2 lautet:

    „(2) Durch diese Verordnung werden folgende gemeinschaftliche Rechtsakte der Europäischen Union gemäß dem EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, insbesondere gemäß Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, umgesetzt:

    Richtlinie 89/686/EWG vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften für persönliche Schutzausrüstungen, CELEX Nr. 389 L 0686 (ABl. der EU Nr. L 399 vom 30. Dezember 1989, S. 18), geändert durch die Richtlinien 93/68/EWG vom 22. Juli 1993, CELEX Nr. 393 L 0068 (ABl. der EU Nr. L220 vom 30. August 1993, S. 1) und 93/95/EWG vom 29. Oktober 1993, CELEX Nr. 393 L 0095 (ABl. der EU Nr. L 276 vom 9. November 1993, S. 11)."

  3. § 4 lautet:

    „KATEGORIEN VON PSA

    § 4. (1) Die PSA werden folgenden Kategorien zugeordnet, wonach sich die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen ergeben:

  4. PSA der Kategorie I, bei denen der Hersteller davon ausgeht, daß der Verwender selbst die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken beurteilen kann, deren Wirkung, wenn sie all-

    mählich eintritt, vom Verwender rechtzeitig und ohne Gefahr wahrgenommen werden kann. Zur Kategorie I gehören ausschließlich PSA zum Schutz gegen:

    1.1 oberflächliche mechanische Verletzungen (wie Handschuhe für Gartenarbeiten, Fingerhüte);

    1.2 nur schwach aggressive Reinigungsmittel, deren Wirkung ohne weiteres reversibel ist (wie Schutzhandschuhe für verdünnte Waschmittellösungen);

    1.3 Risiken bei der Handhabung heißer Teile, deren Temperatur 50° C nicht übersteigt und die keine gefährlichen Stöße verursachen (wie Handschuhe, Arbeitsschürzen für berufliche Zwecke);

    1.4...

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