Bundesgesetz vom 25. Oktober 1950, womit das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1948, BGBl. Nr. 223, über die Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften und über die Ernährungszulage zu Leistungen der Sozialversicherung abgeändert und ergänzt wird (3. Novelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1948,

BGBl. Nr. 223, über die Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften und über die Ernährungszulage zu Leistungen der Sozialversicherung in der Fassung der Bundesgesetze vom 19. Mai 1949, BGBl. Nr. 116, und vom 14. Juli 1949, BGBl. Nr. 195, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. § 3 entfällt.

  2. § 6 hat zu lauten:

    „(1) Die in der Sozialversicherung vorgesehenen Höchstbeträge des Entgeltes (Jahresarbeitsverdienstes)

    oder Jahreseinkommens werden auf 18.000 S (1500 S monatlich), die Höchstbemessungsgrundlage nach den gesetzlichen Vorschriften

    über die Krankenversicherung der Bundesangestellten auf 1760 S monatlich hinaufgesetzt.

    Die für die Bemessung der Versicherungsleistungen und Versicherungsbeiträge bisher maßgebenden Mindestbeträge des Entgeltes

    (Jahresarbeitsverdienstes) oder Jahreseinkommens werden um 10 v. H. erhöht. Um den gleichen Hundertsatz werden alle festen Beträge erhöht,

    die in der Sozialversicherung für Leistungen

    (Beiträge) der Versicherungsträger, der Versicherten,

    deren Arbeitgeber oder sonstigen Verpflichteten,

    auch als Höchst- oder Mindestbeträge,

    festgesetzt sind; von dieser Erhöhung sind die Mindestrenten nach § 2, der Zuschuß zum Krankengeld nach § 8 Abs. 4 sowie die festen Beträge für solche Leistungen ausgenommen,

    zu denen ein Zuschlag nach § 1 des Sozialversicherungs-

    Anpassungsgesetzes gewährt wird.

    (2) Der Erhöhung um 10 v. H. unterliegen auch der Mindestbetrag des Wochengeldes und das Stillgeld nach den Vorschriften über den Mutterschutz von Arbeitnehmern in der bisherigen Höhe.

    (3) Die in den Satzungen der Sozialversicherungsträger festgesetzten Höchst(Mindest)beträge und festen Beträge unterliegen der Erhöhung nach Abs. 1 und 2 nicht.

    (4) Der Grundlohn nach Lohnstufen kann abweichend von den Anfangs- und Endbeträgen der Lohnstufen der Lohnsteuertabellen festgesetzt werden.

    (5) Die in der Krankenversicherung der Rentner geltenden Beitragssätze von monatlich 20 S und 13'50 S werden auf monatlich 22 S und 15 S erhöht. Der von der Rente einzubehaltende Betrag bleibt unverändert.

    (6) Der in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen zu entrichtende Beitrag wird für Hauptversicherte mit 16'50 S und für Zusatzversicherte mit 3'30 S festgesetzt. Der Beitrag für Hauptversicherte wird mit 8 S vom Versicherten und mit 8'50 S vom Bund getragen; für Zusatzversicherte trägt der...

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