Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein vom 17. März 1960 zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein sind übereingekommen, den am 17. März 1960 Kundgemacht in BGBl. Nr. 228/1960

abgeschlossenen Vertrag zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen —

im folgenden Vertrag genannt — abzuändern und zu ergänzen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich Herrn Dr. Erich Kussbach,

Gesandter im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein Herrn Dr. Norbert Marxer,

Leiter des Rechtsdienstes der Regierung Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Artikel I Der Vertrag wird wie folgt geändert:

  1. Artikel 8 lautet:

    (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß beiderseits der Grenzlinie ein Streifen von 1 m Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung)

    ein Kreis mit dem Radius von 1 m von Bäumen, Sträuchern und anderen, die Sichtbarkeit der Grenzzeichen und des Verlaufes der Staatsgrenze beeinträchtigenden Pflanzen freigehalten werden. Diese Bestimmung findet auf Bann- und Schutzwälder keine Anwendung.

    (2) Die Kommission (Artikel 11) kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1, erster Satz, zulassen, wenn und solange die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt wird. Â

    (3) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten der an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke sind verpflichtet, den Zugang zu den im Absatz 1 erwähnten Gebietsteilen nicht zu behindern.

    (4) Entschädigungsansprüche auf Grund von Arbeiten und Maßnahmen nach Absatz 1 sind gegen den Vertragsstaat geltend zu machen, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke liegen, und nach dessen Recht zu beurteilen.

  2. Artikel 11 lautet:

    (1) Zur Durchführung der nach diesem Vertrag erforderlichen Aufgaben wird die Österreichisch-

    Liechtensteinische Grenzkommission — im Vertrag Kommission genannt — eingesetzt. Die Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.

    (2) Die Kommission besteht aus einer österreichischen und einer liechtensteinischen Delegation von je vier Mitgliedern. Jeder Vertragsstaat bestellt einen...

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