Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Erhöhung der in §§ 291a und 292 Abs. 4 EO angeführten Beträge sowie über die Änderung der Tabellen der unpfändbaren Freibeträge (Existenzminimum-Verordnung 2000 ? ExminV 2000)
Auf Grund der §§ 292g und 292f der Exekutionsordnung wird verordnet:
§ 1. Die in den §§ 291a und 292 Abs. 4 EO angeführten Beträge werden in der sich aus Anlage 1
ergebenden Höhe festgesetzt.
§ 2. Die unpfändbaren Freibeträge bei beschränkt pfändbaren Forderungen ergeben sich aus den in Anlage 2 enthaltenen Tabellen.
§ 3. (1) Erhält der Verpflichtete Sonderzahlungen (§ 290b EO), die zusammen die Höhe der monatlichen Leistung übersteigen (allgemeiner Grundbetrag nach § 291a Abs. 1 EO), so gilt 1. bei monatlicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2a m,
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für sonstige Forderungen die Tabelle 1a m;
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bei wöchentlicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2a w,
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für sonstige Forderungen die Tabelle 1a w;
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bei täglicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2a t,
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für sonstige Forderungen die Tabelle 1a t.
(2) Erhält der Verpflichtete Sonderzahlungen (§ 290b EO), die zusammen die Höhe der monatlichen Leistung nicht übersteigen (erhöhter allgemeiner Grundbetrag nach § 291a Abs. 2 EO), so gilt 1. bei monatlicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2b m,
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für sonstige Forderungen die Tabelle 1b m;
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bei wöchentlicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2b w,
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für sonstige Forderungen die Tabelle 1b w;
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bei täglicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2b t,
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für sonstige Forderungen die Tabelle 1b t.
(3) Erhält der Verpflichtete keine Sonderzahlungen nach § 290b EO (erhöhter allgemeiner Grundbetrag nach § 291a Abs. 3 EO), so gilt 1. bei monatlicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die...
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