Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Erhöhung der in §§ 291a und 292 Abs. 4 EO angeführten Beträge sowie über die Änderung der Tabellen der unpfändbaren Freibeträge (Existenzminimum-Verordnung 2001 ? ExminV 2001)

Auf Grund der §§ 292g und 292f der Exekutionsordnung wird verordnet:

§ 1. Die in den §§ 291a und 292 Abs. 4 EO angeführten Beträge werden in der sich aus Anlage 1

ergebenden Höhe festgesetzt.

§ 2. Die unpfändbaren Freibeträge bei beschränkt pfändbaren Forderungen ergeben sich aus den in Anlage 2 enthaltenen Tabellen.

§ 3. (1) Erhält der Verpflichtete Sonderzahlungen (§ 290b EO), die zusammen die Höhe der monatlichen Leistung übersteigen (allgemeiner Grundbetrag nach § 291a Abs. 1 EO), so gilt 1. bei monatlicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2a m,

  1. für sonstige Forderungen die Tabelle 1a m;

    1. bei wöchentlicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2a w,

  2. für sonstige Forderungen die Tabelle 1a w;

    1. bei täglicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2a t,

  3. für sonstige Forderungen die Tabelle 1a t.

    (2) Erhält der Verpflichtete Sonderzahlungen (§ 290b EO), die zusammen die Höhe der monatlichen Leistung nicht übersteigen (erhöhter allgemeiner Grundbetrag nach § 291a Abs. 2 EO), so gilt 1. bei monatlicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2b m,

  4. für sonstige Forderungen die Tabelle 1b m;

    1. bei wöchentlicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2b w,

  5. für sonstige Forderungen die Tabelle 1b w;

    1. bei täglicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle 2b t,

  6. für sonstige Forderungen die Tabelle 1b t.

    (3) Erhält der Verpflichtete keine Sonderzahlungen nach § 290b EO (erhöhter allgemeiner Grundbetrag nach § 291a Abs. 3 EO), so gilt 1. bei monatlicher Zahlung a) für Unterhaltsansprüche (§ 291b Abs. 1 EO) die Tabelle...

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