Verfassungsgesetz vom 16. November 1945 über die Änderung und Ergänzung des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13 (2. Verbotsgesetznovelle).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen:

Artikel I.

§ 1. Der Abs. (1) des § 10 des Verbotsgesetzes hat künftig zu lauten:

„Wer in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1933

und dem 13. März 1938 nach Vollendung des 18. Lebensjahres jemals der NSDAP oder einem,

ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK) angehört hat oder wegen Betätigung für die nationalsozialistische Bewegung von der NSDAP als „Altparteigenosse"

oder „Alter Kämpfer" anerkannt worden ist („Illegaler"), hat sich des Verbrechens des Hochverrates im Sinne des § 58 des Strafgesetzes schuldig gemacht und ist wegen dieses Verbrechens mit schwerem Kerker in der Dauer von 5 bis 10 Jahren zu bestrafen."

§ 2. Dem § 11 ist ein zweiter Absatz nachstehenden Inhaltes anzufügen:

„(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden,

welche Auszeichnungen als Parteiauszeichnungen zu gelten haben."

§ 3. Im § 15 haben im zweiten Satz die Worte „und Unbescholtenheit" zu entfallen.

§ 4. Der § 19 hat künftig zu lauten:

„(l) Sie dürfen bis zu einem durch Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkte durch rechtsgeschäftliche Verfügungen ihr unbewegliches Vermögen weder veräußern noch belasten. Das gleiche gilt für Veräußerungen oder Belastungen ihres beweglichen Vermögens oder für die Übernahme von Verpflichtungen, sofern diese Verfügungen

über den Rahmen der laufenden Verwaltung oder der Fortführung des Haushaltes hinausgehen. Gegen diese Verbote verstoßende Rechtsgeschäfte sind nichtig. Desgleichen sind Verfügungen der genannten Art nichtig, die nach dem 31. März 1945 getroffen worden sind. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht, soweit es sich um unbewegliche Sachen handelt, eine Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung gleich.

(2) Eintragungen in die öffentlichen Bücher dürfen von Gerichten nur bewilligt werden, wenn derjenige, dessen bücherliche Rechte beschränkt,

belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person

übertragen werden sollen, in einer Schriftlichen Erklärung an Eides Statt versichert, daß er nicht zu den im § 17 aufgezählten Personen gehört.

Die Unterschrift der Erklärung muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Einer Erklärung an Eides Statt bedarf es nicht, wenn die Bestätigung einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Landeshauptmannschaft (Wiener Magistrat) oder des Staatsamtes für Inneres vorliegt.

(3) Abs. (2) gilt sinngemäß für die Bewilligung oder Fortsetzung einer Zwangsvollstreckung auf unbewegliche Sachen...

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