Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 18. Dezember 1969, über eine Änderung der Verordnung, mit der wohnbaustatistische Erhebungen angeordnet werden

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1

und 2, 7 Abs. 1 und 7 sowie des § 8 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, wird —

hinsichtlich des § 5 Abs. 2 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen — verordnet:

Die Verordnung vom 17. Dezember 1965,

BGBl. Nr. 3/1966, mit der wohnbaustatistische Erhebungen angeordnet werden, wird abgeändert wie folgt:

  1. Dem § 2 Abs. 2 ist nachstehender Satz anzufügen:

    „Ab 1. Jänner 1970 sind die Anlagen 3 (Zählblatt C) und 7 (Liste zur Erfassung des Baufortschrittes)

    in der neuen Fassung zu verwenden."

  2. Der § 5 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Die Pauschalabfindung beträgt:

    1. bei der Fertigstellung von Gebäuden mit einer oder zwei Wohnungen oder bei endgültiger Einstellung solcher Bauten bis 31. Dezember 1969 S 17'00

      im Jahre 1970Â Â 18'70

      im Jahre 1971 S 20'40

      ab 1. Jänner 1972  25'50

    2. bei der Fertigstellung von Gebäuden mit drei und mehr Wohnungen sowie bei der Fertigstellung von baulichen Maßnahmen an bestehenden Gebäuden oder bei endgültiger Einstellung solcher Bauten oder baulicher Maßnahmen bis 31. Dezember...

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