Bundesgesetz vom 27. Mai 1952, betreffend Abänderung des Wohnungsanforderungsgesetzes 1949.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Wohnungsanforderungsgesetz 1949, BGBl.

Nr. 204/1949, in der Fassung der Bundesgesetze vom 15. Dezember 1950, BGBL Nr. 10/1951,

und vom 5. März 1952, BGBl. Nr. 47, wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 1 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten:

    „(1) Um eine möglichst gerechte Verteilung des Bestandes an Wohnungen und Wohnräumen sicherzustellen, haben die Stadt Wien und, die Städte mit eigenem Statut, mit Ausnahme der Stadt Rust, das Recht, zur Befriedigung des Wohnungsbedarfes von Personen, die durch zwingende Gründe in ihrem Bereich zu wohnen genötigt sind oder durch zehn Jahre freiwillig in der Gemeinde gewohnt haben, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Wohnungen und andere Räume anzufordern.

    (2) Anderen Gemeinden, deren Einwohnerzahl nach den Ergebnissen der Volkszählung 1951

    3000 übersteigt, kann das Recht zur Wohnungsanforderung durch den Landeshauptmann zuerkannt werden. Soweit solchen Gemeinden das Recht zur Wohnungsanforderung nicht zusteht,

    kann auf Antrag des Landeshauptmannes durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt werden, in diesen Gemeinden das Recht zur Wohnungsanforderung auszuüben."

  2. § 7 hat zu läuten:

    „§ 7. Die Landeshauptmänner werden ermächtigt zu verordnen, daß in Gemeinden,

    deren Einwohnerzahl nach den Ergebnissen der Volkszählung 1951 3000 übersteigt, alle vom Hauseigentümer (dessen Bevollmächtigten) ab-

    geschlossenen Mietverträge über Wohnungen,

    mit Ausnahme derjenigen, die anforderungsfreie Mietgegenstände betreffen (§ 3), zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Gemeinde bedürfen.

    Der Vertrag gilt als genehmigt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb einer angemessenen,

    längstens vierzehntägigen Frist dem Vermieter schriftlich ihren Widerspruch bekanntgegeben hat. Ein Widerspruch ist unzulässig, wenn der Mietvertrag mit einem bei der Gemeinde seit mindestens sechs Monaten in der dringlichsten Klasse vorgemerkten Wohnungsuchenden oder anläßlich eines Wohnungstausches abgeschlossen wird. Wird die vorgeschriebene Genehmigung eines Mietvertrages nicht eingeholt oder wird die Genehmigung, es sei denn, daß ein Widerspruch unzulässig wäre, versagt, so ist die Wohnung anforderbar."

  3. Im § 8 hat der Abs. 1 zu lauten:

    „(1) Die Landeshauptmänner werden ermächtigt,

    für die Stadt Wien und für Städte mit eigenem Statut, mit Ausnahme der Stadt Rust,

    sowie für Gemeinden, deren...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT