PROTOKOLL über eine Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt Unterzeichnet in Montreal am 10. Mai 1984

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Ãœbersetzung)

DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRT-ORGANISATION,

ZUSAMMENGETRETEN zu ihrer fünfundzwanzigsten (außerordentlichen) Tagung in Montreal am 10. Mai 1984,

IN KENNTNISNAHME DESSEN, daß die internationale Zivilluftfahrt in hohem Maße dazu beitragen kann, Freundschaft und Verständnis zwischen den Staaten und Völkern der Welt zu schaffen und zu erhalten, ihr Mißbrauch jedoch zu einer Gefahr für die allgemeine Sicherheit werden kann,

IN KENNTNISNAHME DESSEN, daß es wünschenswert ist, zwischen den Staaten und Völkern Unstimmigkeiten zu vermeiden und die Zusammenarbeit zu fördern, von welcher der Friede der Welt abhängt,

IN KENNTNISNAHME DESSEN, daß es notwendig ist, daß sich die internationale Zivilluftfahrt in sicherer und geordneter Weise entwickeln kann,

IN KENNTNISNAHME DESSEN, daß im Einklang mit grundlegenden Erwägungen der Menschlichkeit die Sicherheit und das Leben von Personen an Bord von Privatluftfahrzeugen gewährleistet sein müssen,

IN KENNTNISNAHME DESSEN, daß in dem am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 57/1999 die Vertragsstaaten

– anerkennen, daß jeder Staat im Luftraum über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließliche Souveränität besitzt,

– sich verpflichten, bei dem Erlassen von Vorschriften für ihre Staatsluftfahrzeuge auf die Sicherheit des Verkehrs von Privatluftfahrzeugen gebührend Rücksicht zu nehmen,

– sich einverstanden erklären, die Zivilluftfahrt nicht für Zwecke zu benützen, die mit den Zielen des Abkommens unvereinbar sind,

IN KENNTNISNAHME des Entschlusses der Vertragsstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Verletzung des Luftraums anderer Staaten und die Benützung der Zivilluftfahrt für Zwecke, die mit den Zielen des Abkommens unvereinbar sind, zu verhindern und die Sicherheit der internationalen Zivilluftfahrt weiter zu erhöhen,

IN KENNTNISNAHME des allgemeinen Wunsches der Vertragsstaaten, den Grundsatz der Nichtanwendung von Waffen gegen im Flug befindliche Privatluftfahrzeuge zu bekräftigen,

  1. BESCHLIESST, daß es deshalb wünschenswert ist, das am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu ändern,

  2. GENEHMIGT gemäß den Bestimmungen des Artikels 94...

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