ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 2 Absatz 2; 3 und 4, Artikel 3

Absatz 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1, 2 und 3 sowie Artikel 7 Absatz 5 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Italienische Republik haben, von dem Wunsche geleitet, den Grenzübertritt zwischen den beiden Staaten zu regeln und zu erleichtern, folgendes vereinbart:

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten 1. „Grenzabfertigung" die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten,

die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;

  1. „Gebietsstaat" den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;

  2. „Nachbarstaat" den anderen Vertragsstaat;

  3. „Zone" den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;

  4. „Bedienstete" die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden nach Maßgabe dieses Abkommens ihren Dienst ausüben;

  5. „Güter" Waren, Fahrzeuge, Beförderungsmittel,

    Gegenstände und andere Sachen.

    Artikel 2

    (1) Die Vertragsstaaten werden im Rahmen dieses Abkommens die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Grenzübertritt zwischen den Vertragsstaaten im Eisenbahn- und Straßenverkehr sowie die Warenbeförderung in Rohrleitungen zu erleichtern und zu beschleunigen.

    (2) Zu diesem Zweck können sie 1. nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichten;

  6. auf bestimmten Strecken eine Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt einführen.

    (3) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Abkommens ihre Befugnisse im Gebietsstaat auszuüben.

    (4) Durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden 1. die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen errichtet, geändert oder aufgehoben,

  7. die Strecken festgelegt, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat a) die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt durchführen dürfen,

    1. festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel in ihren Staat verbringen oder zu einer anderen Grenzabfertigungsstelle ihres Staates begleiten dürfen,

      und 3. die Zonen festgelegt.

      Artikel 3

      (1) Die Zone kann umfassen 1. im Eisenbahnverkehr

    2. Teile von Bahnhöfen und sonstigen Eisenbahnanlagen sowie die Strecken zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;

    3. bei der Grenzabfertigung während der Fahrt den Zug, die gemäß Artikel 2 Ab-

      satz 4 Ziffer 2 litera a bestimmte Strecke sowie Teile der Bahnhöfe, in denen diese Strecke beginnt oder endet, und der Bahnhöfe, die der Zug durchfährt;

  8. im Straßenverkehr a) Teile von Dienstgebäuden, Straßenabschnitte und sonstige Anlagen sowie die Straße zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle ;

    1. bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Fahrzeug, die gemäß Artikel 2

    Absatz 4 Ziffer 2 litera a bestimmte Strecke sowie Teile von Gebäuden und Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt oder endet.

  9. bei über die Staatsgrenze führenden Rohrleitungen die Anlagen, in denen sich die Meßgeräte zur Feststellung der beförderten Warenmenge für Zwecke der Grenzabfertigung des Gebietsstaates wie auch des Nachbarstaates befinden, und die Wege, auf denen den Bediensteten des Nachbarstaates der Zugang zu den Anlagen über die Staatsgrenze gestattet ist.

    (2) Vereinbarungen gemäß Artikel 2 Absatz 4

    können für einen den Ziffern 1 und 2 des Absatzes 1 entsprechenden Gebietsteil, den sie nicht in die Zone einbeziehen, die Anwendung einzelner Bestimmungen dieses Abkommens oder die Anerkennung einzelner Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben, festsetzen.

    (3) Der Zone sind die Strecken gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 litera b für die dort angeführten Amtshandlungen rechtlich gleichgestellt.

    ABSCHNITT II Grenzabfertigung Artikel 4

    (1) In der Zone wird die Grenzabfertigung des Nachbarstaates von den Bediensteten dieses Staates, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6, im gleichen Umfang und mit den gleichen Rechtsfolgen wie im Hoheitsgebiet des Nachbarstaates durchgeführt.

    (2) Zuwiderhandlungen, die in der Zone gegen die den Grenzübertritt von Personen oder die Ein-, Aus- sowie Durchfuhr von Gütern regelnden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates begangen werden, gelten als im Nachbarstaat begangen.

    (3) Zonen gelten hinsichtlich der dort vorzunehmenden Amtshandlungen als im örtlichen Wirkungsbereich der Behörden des Nachbarstaates gelegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich der zugehörige Grenzübergang befindet.

    Artikel 5

    Soweit in diesem Abkommen nicht anderes bestimmt ist, bleibt die Rechtsordnung des Gebietsstaates in der Zone unberührt. Dies gilt insbesondere für das Recht des Gebietsstaates,

    in der Zone die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten.

    Artikel 6

    (1) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind,

    soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist,

    nicht berechtigt, im Gebietsstaat Personen anzuhalten,

    festzunehmen oder in den Nachbarstaat zu verbringen, die sich aus anderen Gründen als zum Grenzübertritt vom Gebietsstaat in die Zone begeben, außer wenn diese Personen in der Zone Zuwiderhandlungen gegen die sich auf die Grenzabfertigung beziehenden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates begehen.

    (2) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind nicht berechtigt, Staatsbürger des...

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