Bundesgesetz vom 9. Juni 1967, betreffend die neuerliche Abänderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 1. April 1965, BGBl. Nr. 90

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Ausfuhrförderungsgesetz 1964 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 1. April 1965, BGBl. Nr. 90, wird abgeändert wie folgt:

  1. (Verfassungsbestimmung)

    § 2 hat zu lauten:

    „§ 2. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, die Finanzierung von Ausfuhrgeschäften der in § 1

    Abs. 1 bezeichneten Arten dadurch zu erleichtern,

    daß er die Haftung namens des Bundes für auszustellende Wechsel übernimmt (Wechselbürgschaft)."

  2. (Verfassungsbestimmung)

    § 3 hat zu lauten:

    „§ 3. (Verfassungsbestimmung) (1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß § 1 übernommenen Haftungen darf 13 Milliarden Schilling nicht übersteigen. Der angegebene Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten.

    (2) Die gemäß § 2 übernommenen Haftungen werden auf den in Abs. 1 festgelegten Haftungsrahmen nicht angerechnet."

  3. § 4 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

    „§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung die Richtlinien,

    nach denen Haftungen gemäß § 1 und

    § 2 unter Zugrundelegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

    übernommen werden können.

    (2) Die Richtlinien haben auf den Förderungszweck der Haftungsübernahmen entsprechend Bedacht zu nehmen; sie haben insbesondere den Selbstbehalt, das Haftungsentgelt, den Ausschluß

    der Haftungen sowie die Ansprüche und Pflichten des Garantienehmers bei Eintritt des Haftungsfalles zu regeln."

  4. (Verfassungsbestimmung)

    § 4 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes BGBl.

    Nr. 200/1964 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 90/1965 sind zu streichen.

  5. § 6 hat zu lauten:

    „§ 6. (1) Die banktechnische Behandlung der Ansuchen um Haftungsübernahme, die Ausfertigung der Haftungsverträge sowie die Wahrnehmung der Rechte des Bundes aus den Haftungsverträgen wird der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft als Bevollmächtigten des Bundes nach § 1001 ff. ABGB. übertragen.

    (2) Zur Begutachtung der Ansuchen um Haftungsübernahmen im Sinne der §§ 1 und 2 wird ein Komitee bei der Oesterreichischen Nationalbank

    (erweitertes Zensurkomitee) errichtet, das aus Vertretern des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie und der Oesterreichischen Nationalbank besteht. Den Vorsitz in diesem Komitee führt der Vertreter der...

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