Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. Oktober 1969 über die Neufassung der Handelskammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 11/1950

Auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl.

Nr. 182/1946, in der Fassung der 4. Handelskammergesetznovelle vom 22. Mai 1969, BGBl.

Nr. 208, insbesondere deren §§ 46, 78 Abs. 4,

79, 82, 85 Abs. 4, 87 Abs. 2, 90, 95 Abs. 3 und 103 Abs. 3, wird verordnet:

Teil A Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Anordnung der Wahlen

(1) Die Wahlen der Organe der nach dem Handelskammergesetz gebildeten Organisationen sind innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf ihrer Funktionsperiode abzuhalten.

(2) Im Bereich jeder Landeskammer sind die Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen gleichzeitig abzuhalten. Kann in einer Fachgruppe

(Fachvertretung) in Ermangelung eines gültigen Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch die Wahlgänge in den anderen Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge nicht gehemmt.

§ 2. Hauptwahlkommission

(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen wird bei jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft (Bundeskammer, Landeskammer) eine Hauptwahlkommission gebildet. Die Hauptwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden,

seinem Stellvertreter, sechs Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern; der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ernannt. Sie müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein.

Die sechs Mitglieder und die sechs Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes der jeweils in Betracht kommenden Kammer vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie aus dem Kreise der wählbaren Personen bestellt.

Die im Vorstand der Kammer vertretenen Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer Stärke auch in der Hauptwahlkommission vertreten sein.

(2) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:

  1. die Bestellung der Wahlkommissionen,

    Zweigwahlkommissionen und der Hilfsorgane,

  2. die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel und der Wahltage,

  3. die Ausschreibung der Wahlen,

  4. die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,

  5. die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,

  6. die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses,

  7. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,

  8. die Entscheidung über die Besetzung erledigter Mandate.

    § 3. Wahlkommissionen, Zweigwahlkommissionen

    (1) Die Hauptwahlkommission kann Wahlkommissionen für jede Fachgruppe oder, wenn dies der Vereinfachung des Verfahrens dient,

    gemeinsam für mehrere oder für alle Fachgruppen

    (Fachvertretungen) einer Sektion errichten.

    Die Wahlkommissionen bestehen aus je sechs von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren Personen zu bestellenden Mitgliedern.

    Die im Vorstand der Kammer vertretenen Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer Stärke auch in den Wahlkommissionen vertreten sein. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden.

    (2) Der Wahlkommission obliegt:

  9. die Erstellung der Wählerlisten,

  10. die Auflegung der Wählerlisten,

  11. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,

  12. die Entgegennahme der Stimmzettel bei schriftlicher Durchführung der Wahl,

  13. die Feststellung der Stimmenzahl.

    (3) Bei den Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen werden die Stimmzettel von Zweigwahlkommissionen entgegengenommen.

    Bei der Errichtung der Zweigwahlkommissionen ist davon auszugehen, daß den Wahlberechtigten unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie des Grundsatzes einer sparsamen Verwaltung die Stimmabgabe möglichst erleichtert werden soll, Die Zweigwahlkommissionen bestehen aus drei von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren Personen zu bestellenden Mitgliedern. Bei der Bestellung der Zweigwahlkommissionen muß auf die Vertretung der Minderheit Bedacht genommen werden, es sei denn,

    daß hiefür trotz Aufforderung durch die Hauptwahlkommission bis zum Bestellungszeitpunkt keine Vorschläge eingelangt sind, Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden.

    § 4. Bestimmungen über Hauptwahl-,

    Wahl- und Zweigwahlkommissionen.

    (1) Die Hauptwahlkommission wird von ihrem Vorsitzenden einberufen. Die Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen werden erstmals vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission oder einem von ihm bestimmten Mitglied

    (Ersatzmitglied) der Hauptwahlkommission einberufen. Zur ersten Sitzung der Wahlkommission und der Zweigwahlkommission sind auch die Ersatzmitglieder einzuberufen. Die weiteren Sitzungen der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen werden von ihrem Vorsitzenden einberufen. In sämtlichen Kommissionen haben die Einladungen zu den Sitzungen schriftlich mit eingeschriebenem Brief oder gegen Nachweis der Zustellung durch Boten zu geschehen,

    sofern nicht der Sitzungstermin in der vorhergehenden Sitzung vom Vorsitzenden den Sitzungsteilnehmern mündlich bekanntgegeben wurde, welcher Umstand im Protokoll festzuhalten ist; bei der vorhergehenden Sitzung nicht anwesende Mitglieder sind schriftlich einzuladen.

    (2) Die Hauptwahlkommission ist beschlußfähig,

    wenn der Vorsitzende (bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter) und drei Mitglieder,

    die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende

    (bei dessen Verhinderung der von ihm bestellte Stellvertreter) und zwei Mitglieder anwesend sind. Die Ersatzmitglieder treten im Verhinderungsfall der Mitglieder an deren Stelle.

    (3) Sämtliche Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An Stelle eines verhinderten Mitgliedes ist zunächst der für dieses Mitglied bestimmte Ersatzmann und, wenn auch dieser ausfällt,

    einer der übrigen Ersatzmänner stimmberechtigt,

    Dies gilt auch für die Wahl des Vorsitzenden.

    Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich.

    (4) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission ist der Kammeramtsdirektor (Generalsekretär),

    den Sitzungen der Wahlkommissionen ist ein vom Kammeramtsdirektor (Generalsekretär) aus dem Kreis jener Kammerbeamten zu bestimmender Beamter mit beratender Stimme beizuziehen,

    die schon bisher in der Kammerorganisation für jene Kammermitglieder tätig waren, für die die Wahlkommission gebildet wurde.

    (5) Das Amt in den Hauptwahlkommissionen,

    in den Wahlkommissionen und in den Zweigwahlkommissionen ist ein Ehrenamt und mit keinerlei Bezügen verbunden. Die den Mitgliedern

    (Ersatzmitgliedern) bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit erwachsenden Barauslagen sind zu vergüten.

    (6) Vor Antritt; des Amtes legen der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter in die Hand des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten ab. Das gleiche Gelöbnis legen die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch Zusendung der unterfertigten Gelöbnisformel an den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission ab.

    (7) Als Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission und der Wahlkommissionen fungiert das Kammeramt (Generalsekretariat).

    (8) Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-,

    Wahl- und Zweigwahlkommissionen bleiben bis zur Konstituierung der neuen Kommissionen anläßlich der nächsten Wahl im Amt. Den neuen Kommissionen stehen sämtliche Obliegenheiten gemäß den Bestimmungen des Teiles A auch bezüglich der auslaufenden Funktionsperiode zu.

    (9) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahl-,

    Wahl und Zweigwahlkommissionen, bei denen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen,

    oder die sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen, sind von der Aufsichtsbehörde abzuberufen.

    Teil B Wahlen in die Fachgruppenausschüsse

    § 5. Ausschreibung der Wahlen

    (1) Die Hauptwahlkommission hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Zwischen der Veröffentlichung der Wahlkundmachung und dem ersten Wahltag muß ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.

    (2) In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur Beteiligung an der Wahl erforderlichen Angaben enthalten sein. Sie muß enthalten a) den Wahltag oder die beiden Wahltage,

    1. die Angabe, wo, für welchen örtlichen Bereich und wann die Wahl durchgeführt wird (Wahlorte und Wahllokale, Wahlsprengel,

      Wahlzeiten),

    2. das zu wählende Organ und die Anzahl der zur Besetzung gelangenden Mandate

      (Mitglieder und Ersatzmitglieder),

    3. die Angaben, wo und wann die Wählerlisten und ein Abdruck der Wahlordnung eingesehen werden können,

    4. die Bestimmung, daß Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten binnen zehn Tagen nach Auflegung der Wählerlisten bei der Wahlkommission einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben,

    5. die Aufforderung, daß Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens vier Wochen vor dem ersten Wahltag eingereicht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,

    6. die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge mindestens für ein Viertel aller zur Besetzung gelangenden Mandate (Mitglieder und Ersatzmitglieder) Bewerber enthalten müssen;

      Bruchteile sind aufzurunden,

    7. die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge von mindestens 5 v. H. der Wahlberechtigten,

      wenn aber die Zahl der Wahlberechtigten 1000 übersteigt, von 50 Wahlberechtigten,

      in jedem Fall jedoch höchstens vom sovielten Teil der Wahlberechtigten, als Mandate für Mitglieder zur Vergebung...

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