Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 20. Dezember 1988 über die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für Stückgut (BahnExpreß und BahnExpreß extra)

A.

Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für Stückgut werden mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 wie folgt neu festgesetzt:

  1. BahnExpreß

    Die Frachten für die Massestufen von 10 kg bis 1000 kg und die Frachtsätze für 1000 kg bei Massen

    über 1000 kg betragen in Schilling:

    Frachten- und Frachtsatztafel für BahnExpreß (1 — 160 kg)

    Frachten- und Frachtsatztafel für BahnExpress (ab 161 kg)

  2. BahnExpreß extra Die Frachten für die Massestufen von 10 kg bis 30 kg betragen in Schilling:

    Die im Abschnitt I festgesetzten Tarifgrundlagen gelten auch für Eil- und Frachtstückgut im internationalen Verkehr (Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr). Die in den Abschnitten I und II festgesetzten Tarifgrundlagen gelten nicht für Expreßgut im internationalen Verkehr.

  3. Umsatzsteuer In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung gebildeten Frachten und Frachtsätzen ist die...

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