Kundmachung des Bundesministers für Verkehr vom 14. April 1975 über die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für Expreßgut im internationalen Verkehr

A.

Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für Expreßgut im internationalen Verkehr werden mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) mit Wirksamkeit ab 1. Mai 1975 wie folgt neu festgesetzt:

  1. Für Expreßgut im internationalen Verkehr werden die Frachten auf Grund der nachstehenden Frachtsätze gebildet. Hiebei wird das österreichische Streckennetz in Zonen eingeteilt. Die Frachtsätze für alle Bahnhöfe der gleichen Zone werden auf Grund der Tarifentfernung eines bestimmten Bahnhofes jeder Zone (Zonenstichbahnhof)

    nach den einzelnen Grenzübergangspunkten gebildet. In der Durchfuhr werden die im Tarif ausgewiesenen Durchgangsentfernungen der Frachtberechnung zugrunde gelegt.

    Frachtsätze für je angefangene 10 kg:

    Diese Frachtsätze enthalten keine Umsatzsteuer.

  2. Die in den Abschnitten II, III, IV und V der Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr, BGBl. Nr. 220/1975, verlautbarten Tarifgrundlagen für Expreßgut gelten nicht für unter a) fallendes Expreßgut im...

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