Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Teil 1. Hauptstück Unternehmen, Aufgaben

    § 1.(1) Der als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesbahnen" wird Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

    (2) Die Gesellschaft führt die Firma „Österreichische  Bundesbahnen"; die  Bezeichnung kann  als „ÖBB"   abgekürzt   werden.   Es   finden   die   für Vollkaufleute geltenden Rechtsvorschriften Anwendung. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien.

    (3) Aufgabe der Österreichischen Bundesbahnen ist nach Maßgabe der ihnen unmittelbar auf Grund der Gesetze oder auf Grund behördlicher Genehmigungen zustehenden Berechtigungen die Beförderung   von    Personen    und    Gütern    sowie    die Herstellung   und   die   Unterhaltung   aller   hiezu notwendigen Einrichtungen und die Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch veranlaßten Geschäfte, insbesondere auch der Erwerb von Beteiligungen, welche das Unternehmen fördern. Betriebszweck der Österreichischen Bundesbahnen ist die Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Verkehrsbedienung, die den Anforderungen des Marktes und den Interessen der Verkehrspolitik entspricht, einschließlich der Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen.

    (4) Die Österreichischen Bundesbahnen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und zu betreiben. Dies gilt auch für die Verpflichtungen im öffentlichen Interesse.

  2. Hauptstück Eisenbahninfrastruktur

    § 2. (1) Die Eisenbahninfrastruktur umfaßt den in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 definierten Umfang.

    (2)    Der   Bund    trägt    die    Kosten    für   die Bereitstellung und den Ausbau jener Eisenbahninfrastruktur, die zur Erfüllung des Betriebszweckes gemäß § 1 Abs. 3 notwendig ist, soweit die Kosten nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Bereitstellung und der Ausbau der Eisenbahninfrastruktur hat  nach  den vom  Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vorzugebenden verkehrspolitischen   Grundsätzen   (Verkehrswegeplan) zu erfolgen.

    (3)   Die   Bereitstellung  oder  der  Ausbau  von Eisenbahninfrastruktur im besonderen regionalen Interesse kann davon abhängig gemacht werden, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions- und Folgekosten geleistet werden.

    (4) Für die Benützung der Eisenbahninfrastruktur ist ein Benützungsentgelt anzurechnen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die verkehrspolitischen Grundsätze nach Anhörung der Österreichischen Bundesbahnen die Kriterien für die Höhe des Entgeltes fest.

    (5)  Die Österreichischen Bundesbahnen haben den  Unternehmensbereich   Infrastruktur getrennt von Unternehmensbereichen für das Erbringen von Verkehrsleistungen zu organisieren und das Rech-

    nungswesen jedenfalls so zu gestalten und zu führen, daß der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur und die Erbringung von Verkehrsleistungen rechnerisch voneinander getrennt werden. Ein Transfer von Mitteln vom Bereich Eisenbahninfrastruktur zu einem anderen Bereich ist unzulässig.

    (6) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Grundsätze des Bundeshaushaltes einen mehrjährigen Rahmen für Mittel für die Eisenbahninfrastruktur fest.

  3.   Hauptstück Gemeinwirtschaftliche Leistungen

    § 3. (1) Für die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen mehrjährigen Bestellrahmen festzulegen.

    (2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat alljährlich dem Nationalrat einen Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen vorzulegen.

  4.   Hauptstück Organe

    § 4. Die Organe des Unternehmens Österreichische Bundesbahnen sind der Vorstand und der Aufsichtsrat.

  5. Abschnitt Vorstand

    § 5. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern, von denen eines zum Vorsitzenden (Generaldirektor) und eines zum Stellvertreter des Vorsitzenden (Generaldirektorstellvertreter) zu ernennen sind.

    (2)  Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Diese Vorschriften gelten auch für den Anstellungsvertrag.

    (3)  Die Funktionen sind öffentlich auszuschreiben. Hiebei finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von  Funktionen  in  Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt   sind,   BGBl.   Nr. 521,   in   der   jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

    Rechte und Pflichten des Vorstandes

    § 6. (1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Österreichischen Bundesbahnen so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen des Eigentümers und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.

    (2)   Die  Mitglieder des Vorstandes haben  die Sorgfalt   eines   ordentlichen   und   gewissenhaften Geschäftsleiters   anzuwenden;   über   vertrauliche Angelegenheiten    haben    sie    Stillschweigen    zu bewahren.   Mitglieder,   die   ihre   Obliegenheiten verletzen, sind dem Unternehmen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie die Sorgfalt   eines   ordentlichen   und   gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.

    (3)  Die Tätigkeit des Vorstandes einschließlich der    Geschäftsverteilung    regelt    die    ihm    vom Aufsichtsrat gegebene Geschäftsordnung.

    (4)  Das Unternehmen wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen gerichtlich und außergerichtlich...

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