Bundesgesetz vom 21. Juni 1950, betreffend Neuregelung der von den Rundfunkteilnehmern zu zahlenden Abgabe für Zwecke der Kunstförderung (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1950).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Die Rundfunkteilnehmer haben an den

österreichischen Bundesschatz jährlich eine Abgabe in der Höhe einer monatlichen Rundfunkteilnehmergebühr einschließlich allfälliger Zuschläge zu entrichten (Kunstförderungsbeitrag).

(2) Das Erträgnis dieser Abgabe ist vom Bundesministerium für Unterricht zur Gänze für Zwecke der Kunstförderung zu verwenden. Die Einnahmen sind in ihrer vollen Höhe im Bundesvoranschlag als zweckgebundene Einnahmen, die Ausgaben in gleicher Höhe wie die Einnahmen bei einem eigenen finanzgesetzlichen Ansatz als Ausgaben nach Maßgabe der eigenen Einnahmen zu veranschlagen.

§ 2. (1) Zur Beratung des Bundesministeriums für Unterricht über die Verwendung des Kunstförderungsbeitrages wird ein Beirat eingesetzt,

der aus einem Vorsitzenden und zehn Mitgliedern

(Ersatzmännern) besteht und mindestens einmal jährlich zur Erstattung von Vorschlägen und zur Entgegennahme des Verwendungsausweises zusammentritt.

Vorsitzender des Beirates ist der Bundesminister für Unterricht oder ein von ihm bestellter Stellvertreter. Die Mitglieder (Ersatzmänner)

des Beirates bestellt der Bundesminister für Unterricht jeweils auf die Dauer eines Jahres auf Vorschlag folgender Körperschaften: die

österreichischen Bundesländer haben vier Mitglieder

(Ersatzmänner) und die Städte, die Gemeinden,

die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Arbeiterkammertag je ein Mitglied

(Ersatzmann) namhaft zu machen; überdies gehört dem Beirat je ein Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht und des Bundesministeriums für Finanzen an.

(2) Der Bundesminister für Unterricht hat den gemäß Abs. 1...

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