Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 50 Burgenland Straße und der B 51 Neusiedler Straße ? Kreisverkehrsanlage im Zuge der B 50 mit Neuanbindung der B 51 im Bereich der Stadtgemeinde Neusiedl am See

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:

  1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 50 Burgenland Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Neusiedl am See wie folgt bestimmt:

    Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 18,028, führt über eine Kreisverkehrsanlage und bindet bei km 18,126 wieder in den Bestand ein.

  2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 51 Neusiedler Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Neusiedl am See wie folgt bestimmt:

    Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an der unter Punkt 1 verordneten Kreisverkehrsanlage und bindet in die Zu- und Abfahrtsrampen des Bestandes ein.

  3. Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Neusiedl am See aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen. – Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte...

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