Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 6. Juli 1971 zur Durchführung des Abkommens vom 30. April 1969 zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen

Zur Durchführung des Abkommens vom 30. April 1969, BGBl. Nr. 390/1970, zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern von Einkommen (im folgenden als

„Abkommen" bezeichnet) wird verordnet:

Entlastung von der Kapitalertragsteller in

Österreich

§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den §§ 85

bis 89 des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.

Nr. 268, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen,

die gemäß Artikel 4 des Abkommens im Vereinigten Königreich ansässig sind.

(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach den Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß

hinaus einbehalten wurden.

(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Absatz 2 steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.

(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung der Vordrucke R-UK 2 (Anlage 1)

geltend zu machen. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,

in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, bei der für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers zuständigen britischen Veranlagungsbehörde

(H. M. Inspector of Taxes) in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche,

so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen.

Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen Ertragschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.

(5) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Absatz 3)

beizulegen.

(6) Der britische H. M. Inspector of Taxes bestätigt zutreffendenfalls auf der zweiten Antragsausfertigung,

daß der Antragsteller für Zwecke der Einkommensteuer des Vereinigten Königreiches im Vereinigten Königreich ansässig ist. Dieser Bestätigungsvermerk enthält ferner entweder den Hinweis, daß die Steuerpflicht des Antragstellers nicht auf die...

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