Notenwechsel zwischen dem Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, und der Königlich Norwegischen Gesandtschaft über die Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und der Kunst
Königlich Norwegische Gesandtschaft 2544
Wien, am 12. Dezember 1956.
Herr Bundesminister!
Zur Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und der Kunst und im Hinblick darauf, daß sowohl das Königreich Norwegen als auch die Republik Österreich Vertragspartner des Berner Übereinkommens zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst vom 9. September 1886 sind, habe ich die Ehre, Eurer Exzellenz namens der Königlich Norwegischen Regierung den Abschluß folgenden Abkommens vorzuschlagen:
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Die Bestimmungen des norwegischen Gesetzes Nr. 1 vom 2. Dezember 1955 über die Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und der Kunst (vergl. § 1 dieses Gesetzes und Art. 2 des norwegischen Gesetzes Nr. 17 vom 6. Juni 1930) werden auf Werke
österreichischer Staatsbürger und auf Werke, die
Österreich als Ursprungsland haben, angewendet.
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Die Bestimmungen des Art. III, Abs. 1,
lit. a, des österreichischen Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953, womit das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1953),
Bundesgesetzblatt Nr. 106/1953, werden auf Werke norwegischer Staatsbürger und auf Werke, die Norwegen als Ursprungsland haben,
angewendet.
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Dieses Abkommen tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Falls die österreichische Bundesregierung bereit ist, die oben angeführten Vereinbarungen anzunehmen,
beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die gleichlautende Antwort Eurer Exzellenz als ein zwischen den beiden Regierungen zustandegekommenes Abkommen betrachtet werden.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Sigurd Ekeland m. p.
Geschäftsträger a. i.
Sr. Exzellenz Herrn Dr. h. c. Ing. Leopold Figl Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten,
Wien.
Zl. 631.830-RA/56
Wien, am 12. Dezember 1956.
Herr Geschäftsträger!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 12. Dezember 1. J., welche wie folgt lautet, zu bestätigen:
„Zur Verlängerung der Schutzfrist für Werke der Literatur und der Kunst und im Hinblick darauf, daß sowohl das Königreich Norwegen als auch die Republik Österreich Vertragspartner des Berner Übereinkommens zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst vom 9. September 1886 sind, habe ich die Ehre, Eurer Exzellenz namens der Königlich Norwegischen Regierung den Abschluß folgenden Abkommens vorzuschlagen:
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Die Bestimmungen des norwegischen Gesetzes Nr. 1 vom 2. Dezember 1955 über die Verlängerung der...
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