Bundesgesetz vom 8. November 1973 über den Notariatstarif (Notariatstarifgesetz ? NTG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Gebührenanspruch

    § 1. Die Notare haben für die Amtshandlungen,

    die sie nach § 1 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, zu besorgen haben, sowie für die Verfassung von Privaturkunden nach § 5 Notariatsordnung Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

    Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr

    § 2. Die tarifmäßige Gebühr für die im § 1

    genannten Tätigkeiten ist die Entlohnung für alle gewöhnlich damit verbundenen Verrichtungen in der Kanzlei des Notars.

    Erhöhung der tarifmäßigen Gebühr

    § 3. (1) Für eine Tätigkeit, die von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit, Verantwortlichkeit oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden ist, hat der Notar Anspruch auf eine Wertgebühr in einem entsprechend höheren als dem tarifmäßigen Ausmaß, jedoch nicht mehr als auf das Doppelte der tarifmäßigen Gebühr.

    (2) Für Tätigkeiten, die der Notar in der Zeit von 18 Uhr bis 8 Uhr oder an Samstagen,

    Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen aus gerechtfertigten Gründen vornehmen muß oder auf Verlangen der Partei vornimmt, erhöht sich die tarifmäßige Wert- oder Zeitgebühr um die Hälfte.

    Ermäßigung der tarifmäßigen Gebühr

    § 4. Die tarifmäßige Wertgebühr ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn der Notar 1. zur Errichtung eines Notariatsaktes einen ihm von der Partei beigestellten endgültigen schriftlichen Entwurf verwenden kann, der, abgesehen von den durch die Notariatsform bedingten Zusätzen, keine Änderung oder Ergänzung erfordert,

    1. eine Privaturkunde über ein unter die §§ 18

    bis 20 und 22 fallendes Geschäft nach § 54

    Notariatsordnung bekräftigt,

    auch wenn die Errichtung des Notariatsaktes oder die Bekräftigung der Privaturkunde nur vorgenommen worden ist, um einen Anspruch vollstreckbar zu machen, oder 3. für die Verfassung einer Urkunde ein von einer Gebietskörperschaft oder einer unter

    öffentlicher Aufsicht stehenden Kredit- oder Versicherungsunternehmung zur Verfügung gestelltes Formblatt ohne wesentliche Änderung oder Ergänzung verwenden kann.

    Bemessung der Wertgebühr

    § 5. (1) Die Gebühr wird, soweit nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wert des Gegenstandes,

    auf den sich die Tätigkeit bezieht, ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen.

    (2) Als Wert des Gegenstandes gilt bei Rechtsgeschäften mit ungleichwertigen Leistungen der Vertragsteile, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Wert der höheren Leistung.

    (3) Bei Vorrangseinräumungen ist der Wert des geringerwertigen Rechtes maßgebend.

    (4) Bei Freilassungserklärungen ist vom Wert des freigelassenen Gegenstandes und vom Wert des bücherlichen Rechtes der geringere maßgebend.

    (5) Bei Arbeits-, Bestand- oder Unterhaltsverträgen ist bei bestimmter Dauer der Gesamtbetrag der Leistungen des Arbeitgebers, des Bestandnehmers bzw des Unterhaltsschuldners,

    bei unbestimmter Dauer der dreifache Jahresbetrag maßgebend.

    (6) Bei bäuerlichen Übergabsverträgen ist der Wert der übergebenen Liegenschaften und Fahrnisse maßgebend. Wird zugleich mit einem bäuerlichen Übergabsvertrag ein Ehepakt über dasselbe Vermögen errichtet, so ist eine Gebühr nur für den Übergabsvertrag zu entrichten. Soweit der Ehepakt jedoch Vermögen betrifft, das nicht schon Gegenstand des Übergabsvertrags ist, wird der Wert dieses Vermögens der Bemessungsgrundlage des Übergabsvertrags zugerechnet.

    (7) Bei Vermögensteilungen ist der Gesamtwert des zu teilenden Vermögens maßgebend.

    (8) Bei Beurkundung eines Beschlusses auf Gründung einer Gesellschaft ist der Nennbetrag des Gesellschaftskapitals und bei einer Änderung des Kapitals der Nennbetrag des Kapitals, um das das Kapital geändert wird, maßgebend. Im Fall eines Ausgabebetrages ist dieser maßgebend.

    (9) Bei Gold- und Silbermünzen, bei ausländischen Währungen und bei an der Börse notierten Wertpapieren ist der Kurs des dem Geschäftsabschluß vorhergegangenen letzten Börsentags, bei nicht notierten Wertpapieren,

    soweit sich aus der Parteienvereinbarung nicht ein höherer Wert ergibt, der Nennwert maßgebend.

    Bemessung der Zeitgebuhr

    § 6. (1) Kann die Gebühr nicht nach dem Wert des Gegenstandes berechnet werden, so ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, eine Gebühr zu entrichten, die sich nach der auf die Tätigkeit verwendeten Zeit bestimmt.

    (2) Bei der Berechnung der auf eine Tätigkeit verwendeten Zeit kommt nicht bloß die für die Verfassung und Niederschrift der Urkunde verwendete Zeit, sondern überdies die Zeit in Anschlag,

    die für vorbereitende Besprechungen mit den Beteiligten, sonstige Vorarbeiten des Notars und den Gang zu und von dem Ort der Verhandlung außerhalb der Kanzlei des Notars aufgewendet werden mußte.

    (3) Bestehen für einzelne der im Abs. 2 genannten Leistungen feste Gebühren, so gelten diese.

    (4) Wird eine Tätigkeit, die gewöhnlich in der Kanzlei des Notars vorgenommen wird und für die eine Wertgebühr zu entrichten ist, auf Verlangen der Partei außerhalb der Kanzlei des Notars vorgenommen, so gebührt dem Notar neben der Wert- oder festen Gebühr die Gebühr für die Zeit, die für den Gang zu und von dem Ort der Vornahme der Tätigkeit außerhalb der Kanzlei des Notars aufgewendet werden mußte.

    (5) Für die Aufnahme von Protesten über Wechsel, Schecks und andere Urkunden kann der Notar die Zeitgebühr ansprechen, wenn er diese Geschäfte außerhalb des Ortes (in Wien außerhalb des Gemeindebezirks) seines Amtssitzes vornimmt.

    Zusammenhängende Rechtsgeschäfte

    § 7. Enthält eine Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedener Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäfts sind, so ist die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten. Dies gilt aber nicht für die in der Urkunde über das Hauptgeschäft zwischen denselben Parteien zur Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäfts geschlossenen Nebengeschäfte und Nebenverabredungen.

    Nicht vollendete Tätigkeiten

    § 8. Bleiben aufgetragene Amtshandlungen oder Privaturkunden unvollendet, so hat der Notar Anspruch auf den Teil der tarifmäßigen Gebühr, der seiner bereits erbrachten Leistung entspricht, soweit ihn kein Verschulden an der Nichtvollendung trifft oder die erbrachte Leistung für den Zahlungspflichtigen (§ 12) verwertbar ist.

    Unwirksame und unbrauchbare Urkunden

    § 9. Für eine wegen Formgebrechen oder sonst aus Verschulden des Notars unwirksame Urkunde,

    für Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften,

    Zeugnisse und Beurkundungen, die wegen eines Mangels unbrauchbar sind, ist keine Gebühr zu entrichten.

    Ersatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen und der Umsatzsteuer

    § 10, Die Gerichtsgebühren, die Stempel- und Rechtsgebühren, die Postgebühren, die angemessenen Kosten notwendiger Ermittlungen, die auf...

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