Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (8. Novelle zum NVG 1972)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 24/1994, wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Die Versicherten und Zahlungsempfänger sind weiters verpflichtet, der Anstalt über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen gemäß den §§ 64a ff. maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.“

  2. Im § 14 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Beiträge zur Pensionsversicherung“ der Ausdruck

    „sowie der Verzugszinsen“ eingefügt.

  3. Im § 20 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

  4. § 20 Abs. 2 wird aufgehoben.

  5. Im § 42 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150“ durch den Ausdruck

    „Wehrgesetzes 1990,  BGBl.  Nr. 305“  sowie der Ausdruck „Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974“

    durch den Ausdruck „Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679“ ersetzt.

  6.   Im  § 45  Abs. 2  Z 3  wird  der  Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 1990“ sowie der Ausdruck „Zivildienstgesetzes“ durch den Ausdruck „Zivildienstgesetzes 1986“

    ersetzt.

  7. Im § 48 Abs. 7 wird der Klammerausdruck „(§ 65 Z 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 65)“ ersetzt.

  8. Im § 48 Abs. 8 wird der Ausdruck „14300 S“ durch den Ausdruck „26000 S“ ersetzt.

  9. Im § 55 Abs. 5 wird der Ausdruck „10000 S“ durch den Ausdruck „18000 S“ ersetzt.

  10. § 58 letzter Satz lautet:

    „Die Waisenpension beträgt mindestens für jedes einfach verwaiste Kind 7000 S, für jedes doppelt verwaiste Kind 14000 S; an die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.“

  11. Im § 61 wird der Ausdruck „2150 S“ durch den Ausdruck „3800 S“ ersetzt.

  12. Im § 64 erster Satz wird der Ausdruck „Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz“

    durch den Ausdruck „Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz“, der Ausdruck „Bauern-

    Pensionsversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „Bauern-Sozialversicherungsgesetz“, der Ausdruck

    „Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes“

    und der Ausdruck „Bauern-Pensionsversicherungesetzes“ durch den Ausdruck

    „Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ ersetzt.

  13. Im § 64 Z 4 lit...

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