Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (11. Novelle zum NVG)

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â

Nr. 6/2002, wird wie folgt geändert: Â

1. § 78 Abs. 1 und 2 lauten: Â

„(1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsenbringend anzulegen. Sie Â

dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 79 nur angelegt werden: Â

  1. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder Â

  2. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität Â

als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder Â

  3. in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden Â

erachtet wird, oder Â

  4. in inländischen Liegenschaften (Grundstücken, Gebäuden) mit Ausnahme von Liegenschaften, Â

die ausschließlich oder zum größten Teil industriellen, gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, oder Â

  5. in Fonds, ausgenommen Immobilienfonds, unter den Beschränkungen nach den Z 1 bis 3 und Â

nach Abs. 2 oder Â

6. in Immobilienfonds. Â

Für die Beurteilung der Bonität von Kreditinstituten können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Â

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