Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und der Botschaft der Republik Korea in Wien gemäß Artikel 4 des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974

(Ãœbersetzung)

BUNDESMINISTERIUM FÃœR HANDEL,

GEWERBE UND INDUSTRIE 1011 Wien Zl. 74.421-I/4/74

Wien, 4. November 1974

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÃœBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT.

TEXTILIEN (im folgenden als ABKOMMEN bezeichnet),

das in Genf am 20. Dezember 1973

abgeschlossen wurde, Bezug zu nehmen.

Ich nehme auch auf die Verhandlungen Bezug,

die zwischen den Vertretern Österreichs und der Republik Korea in Wien am 16. Mai 1974 und am 14. Oktober 1974 stattgefunden haben. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde folgende Vereinbarung betreffend Einfuhren von Baumwolltextilien aus der Republik Korea nach Österreich gemäß Artikel 4 des ABKOMMENS getroffen.

  1. Ausmaß der Kontingente in metrischen Tonnen bzw. US-Dollar, für den Zwölfmonatszeitraum beginnend 2. Die Kontingente jeder Kategorie können im Falle der Nichtausnützung durch einen Übertrag von höchstens 10% und durch einen Vorgriff von höchstens 5% überschritten werden. Der

    Übertrag soll den nicht ausgenützten Betrag einer spezifischen Kategorie nicht überschreiten.

  2. Gegen Vorlage von Ausfuhrempfehlungen,

    die von den koreanischen Behörden auf Grund von unwiderruflichen Akkreditiven für direkte bzw. indirekte Ausfuhren von Baumwolltextilien mit Ursprung in der Republik Korea nach Österreich ausgestellt sind, wird die zuständige österreichische Behörde die entsprechenden Einfuhren innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen bewilligen.

    Die von der österreichischen Behörde in dem Zeitraum vom 1. Jänner 1974 bis 4. November 1974 ausgestellten Einfuhrbewilligungen werden von den Kontingenten, die für den am 1. Jänner 1974 beginnenden Zwölfmonatszeitraum vereinbart wurden, in Abzug gebracht.

  3. Eine ungebührliche Konzentration der Einfuhren von Baumwolltextilien aus der Republik Korea nach Österreich soll in warenmäßiger und zeitlicher Hinsicht vermieden werden. Demgemäß

    wird die Regierung der Republik Korea ihren Einfluß geltend machen, um diese Zielsetzung zu erreichen.

  4. Auf Wunsch jeder der beiden Parteien werden Konsultationen betreffend die Durchführung der Ausfuhren von Baumwolltextilien aus der Republik Korea nach Österreich abgehalten.

  5. Österreich stimmt der Abhaltung von Konsultationen betreffend die Umwandlung der in Werten ausgedrückten Kontingente auf Mengenkontingente zu einem jeder der beiden Parteien geeignet...

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