Notenwechsel über die Aufhebung der Sichtvermerkpflicht zwischen Österreich and Italien.

(Ãœbersetzung)

Der Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten 40.404/199

Rom, 28. Dezember 1955.

Herr Botschafter!

Ich beehre mich Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß die italienische Regierung bereit ist, folgendes Abkommen über die Aufhebung der Einreise-Sichtvermerke auf Reisepässen österreichischer und italienischer Staatsbürger, die nach Italien bzw. Österreich reisen, abzuschließen:

„1. Italienische Staatsangehörige können zum Zwecke der Durchreise oder zu einem vorübergehenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet der Republik Österreich einreisen, wenn sie einen von den zuständigen italienischen Behörden ausgestellten, für Österreich gültigen Reisepaß vorweisen.

  1. Österreichische Staatsbürger können zum Zwecke der Durchreise oder zu einem vorübergehenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet der Republik Italien einreisen, wenn sie einen von den zuständigen österreichischen Behörden ausgestellten, für Italien gültigen Reisepaß

    vorweisen.

  2. Unter vorübergehendem Aufenthalt ist ein Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Monaten zu verstehen. Er kann von den zuständigen italienischen bzw. österreichischen Behörden aus gerechtfertigten Gründen

    über die Dauer von drei Monaten verlängert werden.

  3. Unter Reisepässen im Sinne der Artikel 1

    und 2 sind zu verstehen: Diplomatenpässe,

    Dienstpässe, gewöhnliche Reisepässe, Familienpässe,

    Kinderausweise und Sammelpässe, sowie die für italienische Saisonarbeiter ausgestellten Reisedokumente.

  4. Staatsangehörige beider Vertragsstaaten,

    die sich zu einem längeren oder unbefristeten Aufenthalt oder in der Absicht, dort eine Anstellung anzunehmen, einen Beruf oder ein Handwerk auszuüben, in den anderen Staat begeben,

    bedürfen jedoch eines konsularischen Sichtvermerkes.

    Die Erteilung eines solchen Sichtvermerkes erfolgt gratis.

  5. Die Staatsangehörigen der beiden vertragsschließenden Staaten sind während ihres Aufenthaltes im anderen Staat den dort geltenden Vorschriften über den Aufenthalt von Fremden unterworfen.

  6. Die Behörden beider vertragsschließenden Staaten behalten sich das Recht vor, Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates, deren Aufenthalt ihnen unerwünscht scheint, an der Grenze zurückzuweisen oder aus ihrem Staatsgebiet zu entfernen. Sie werden die Behörden des anderen Staates von solchen Maßnahmen verständigen.

  7. Jeder der beiden vertragsschließenden Staaten behält sich das Recht vor, die Anwendung...

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