ABKOMMEN In Form eines Notenwechsels zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Brüssel, den 23. Dezember 1988

Herr!

Ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich

über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine stattgefunden haben. Da es im Interesse der Gemeinschaft und

Österreichs liegt, die Ausweitung des Warenverkehrs auf diesem Sektor im Sinne von Artikel 15

des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich vom 22. Juli 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972 zu fördern, sind beide Vertragsparteien

übereingekommen, folgende Bestimmungen anzuwenden:

  1. Österreich eröffnet jährlich ein zollfreies Zollkontigent von 85000 hl für in der Verordnung

    (EWG) Nr. 823/87 genannte Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine b. A.) — ausgenommen Schaumwein

    — mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger der Unternummer aus 22 04 21 A des österreichischen Zolltarifs.

    Von diesem Kontingent sind 17000 hl Spanien vorbehalten.

    Österreich gestattet jedoch vom 1. März eines jeden Kontingentszeitraums an den Zugang aller Mitgliedstaaten zum Rest der Spanien vorbehaltenen und von diesem Mitgliedstaat nicht ausgenützten Menge. Â

    Bis zur Anwendung der Verordnung (EWG)

    Nr. 823/87 durch Portugal gelten die in Anhang I aufgeführten portugiesischen Qualitätsweine als Qualitätsweine b. A.

  2. Solange Österreich mengenmäßige Beschränkungen bei der Einfuhr von Wein anwendet, muß die Menge, die der Gemeinschaft in dem von Österreich jährlich für Qualitätsweine eröffneten mengenmäßigen Kontingent vorbehalten ist, mindestens dem vorstehend genannten Kontingent von 85000 hl entsprechen.

  3. Ferner eröffnet Österreich jährlich ein zollfreies Zollkontingent von 2000 hl für in der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 genannte Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete

    (Qualitätsschaumweine b. A.) mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger der Unternummer aus 22 04 10

    des österreichischen Zolltarifs.

  4. Die Gemeinschaft eröffnet jährlich ein zollfreies Zollkontingent von 85000 hl für Qualitätsweine der Unterposition ex 22 04 21 der Kombinierten Nomenklatur, die dem Weingesetz 1985 der Republik Österreich entsprechen,

    mit Ursprung in Österreich und in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 1 oder weniger,/

    Bei der Einfuhr von Weinen mit Ursprung in

    Österreich nach Spanien und Portugal entsprechen die Zölle jedoch denjenigen, die von diesen beiden Mitgliedstaaten jeweils gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 angewandt werden.

  5. Ferner eröffnet die Gemeinschaft jährlich ein zollfreies Zollkontingent von 2000 hl für Qualitätsschaumweine der Unterposition ex 22 04 10 der Kombinierten Nomenklatur,

    die dem Weingesetz 1985 der Republik

    Österreich entsprechen, mit Ursprung in

    Österreich und in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 1 oder weniger.

    Bei der Einfuhr von Qualitätsschaumweinen mit Ursprung in Österreich nach Spanien und Portugal entsprechen die Zölle jedoch denjenigen, die von diesen beiden Mitgliedstaaten jeweils gegenüber der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 angewandt werden.

  6. Für die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Kontingente läuft der Kontingentzeitraum vom 1. Juli eines jeden Jahres bis zum 30. Juni des...

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