Abkommen in Form eines Notenwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Schaffung eines Straßenüberganges an der gemeinsamen Staatsgrenze

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT BUDAPEST Zl. 1.44.1/11/84

Verbalnote Die Österreichische Botschaft beehrt sich, auf das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Schaffung eines Straßenüberganges an der gemeinsamen Staatsgrenze vom 27. Juni 1983 Kundgemacht in BGBl. Nr. 541/1983 Bezug zu nehmen, dessen Artikel 2 bestimmt, daß die Ausbauarbeiten des zwischen Deutschkreutz und Kópháza zu schaffenden Straßenüberganges so rechtzeitig abzuschließen sind, daß es möglich ist, den internationalen Personen- und Güterfernverkehr spätestens bis zum 1. Juli 1984 aufzunehmen.

Im Hinblick auf den Umfang der auf beiden Seiten noch durchzuführenden Straßen-, Brücken- oder Hochbauarbeiten erscheint es erforderlich,

den Termin für die Eröffnung des Straßenüberganges entsprechend zu verschieben. Die Österreichische Botschaft beehrt sich daher vorzuschlagen, in Artikel 2 des genannten Abkommens das Datum

„1. Juli 1984" durch das Datum „1. Juli 1985" zu ersetzen.

Sollte die vorstehende Änderung die Zustimmung der Regierung der Ungarischen Volksrepublik erlangen, beehrt sich die Österreichische Botschaft vorzuschlagen, daß diese Note und die bestätigende Antwortnote des Ministeriums des

Äußeren der Ungarischen Volksrepublik ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik darstellt, das Artikel 2 des Abkommens zwischen den beiden Regierungen über die Schaffung eines Straßenüberganges an der gemeinsamen Staatsgrenze abändert und am 30. Juni 1984

in Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, das geschätzte Ministerium des Äußeren der Ungarischen Volksrepublik...

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