Bundesgesetz vom 24. November 1972, mit dem das Gewerbesteuergesetz 1953 geändert wird (Gewerbesteueränderungsgesetz 1972)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/

1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 191/1954, 59/1955, 303/1959, 194/1961,

160/1966, 2/1967, 44/1968, 278/1969, 439/1969

und 374/1971 und der Kundmachungen BGBl.

Nr. 11/1961, 266/1963 und 265/1964 wird wie folgt geändert:

  1. Aus dem Klammerausdruck im ersten Satz des § 1 Abs. 2 Z. 2 entfallen die Worte

    „Kommanditgesellschaften auf Aktien" sowie

    „bergrechtliche Gewerkschaften".

  2. Der Abs. 2 des § 6 hat zu lauten:

    „(2) Als Gewinn, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist,

    gilt der Gewinn im Sinne der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Als Gewinn, der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist, gilt das Einkommen im Sinne des § 8 des Körperschaftsteuergesetzes.

    Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 1. Z. 4 des Einkommensteuergesetzes)

    bleibt dabei unberücksichtigt."

  3. Der Abs. 3 des § 6 hat zu lauten:

    „(3) Der Gewerbeertrag wird bei Gewerbetreibenden,

    die den Gewinn durch Bestandsvergleich auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, um die Fehlbeträge gekürzt,

    die sich bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die fünf vorangegangenen Wirtschaftsjahre

    (§ 10) nach den Vorschriften der §§ 6 bis 9

    ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre gekürzt worden sind."

  4. § 7 Z. 4 hat zu entfallen.

  5. Im § 8 Z. 1 hat der fünfte Satz zu entfallen.

  6. § 11 Abs. 2 hat wie folgt zu lauten:

  7. Im § 11 ist nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 anzufügen:

    „(3) Vor Ermittlung des Steuermeßbetrages sind jene Teile des Gewerbeertrages auszuscheiden,

    die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind."

  8. Im § 16 haben die Z. 1 und 2 wie folgt zu lauten:

  9. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen,

    deren Gewerbeertrag im Wirtschaftsjahr den Betrag von 40.000 S oder deren Gewerbekapital an dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 250.000 S überstiegen hat;

  10. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,

    Gesellschaften mit beschränkter Haftung);".

  11. § 18 hat wie folgt zu lauten:

    㤠18. Hebesatz.

    (1) Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen Steuermeßbetrages nach dem im jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz vorgeschriebenen Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt, wenn die...

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