Bundesgesetz vom 26. November 1969, mit dem das Katastrophenfondsgesetz neuerlich abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

§ 3 Abs. 1 des Katastrophenfondsgesetzes,

BGBl. Nr. 207/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 10/1969 hat zu lauten:

„(1) Die Mittel des Fonds sind für die Jahre 1967 bis einschließlich 1970 wie folgt zu verwenden:

  1. 1967 zu 25 v. H. zur Förderung der Behebung von Schäden gemäß § 1 Abs. 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften,

    zu 15 v. H. zur Behebung solcher Schäden im Vermögen des Bundes, zu je 5 v. H. zur Behebung derartiger Schäden im Vermögen der Länder und Gemeinden und zu 50 v. H. für Maßnahmen des Schutzwasserbaues zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasserschäden;

  2. 1968 zu 20 v. H. zur Förderung der Behebung von Schäden gemäß § 1 Abs. 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften,

    zu 15 v. H. zur Behebung solcher Schäden im Vermögen des Bundes, zu je 5 v. H. zur Behebung derartiger Schäden im Vermögen der Länder und Gemeinden und zu 55 v. H.

    für Maßnahmen des Schutzwasserbaues zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasserschäden;

  3. 1969 zu 15 v. H. zur Förderung der Behebung von Schäden gemäß § 1 Abs. 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften,

    zu 15 v. H. zur Behebung solcher Schäden im Vermögen des Bundes, zu je 5 v. H. zur Behebung derartiger Schäden im Vermögen der Länder und Gemeinden und zu 60 v. H.

    für Maßnahmen des Schutzwasserbaues...

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