Bundesgesetz vom 11. November 1983 über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1983, wird wie folgt geändert:

  1. Der § 160 samt Randschrift wird aufgehoben.

  2. Der § 161 hat samt Überschrift zu lauten:

    „Legitimation der unehelichen Kinder b) durch die nachfolgende Ehe

    § 161. Ist die Vaterschaft zum Kind festgestellt

    (§ 163 b) und schließen Vater und Mutter des Kindes die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelich.

    Wird die Vaterschaft nach der Eheschließung festgestellt, so bleiben die vor der Feststellung für das Kind gesetzten Vertretungshandlungen unberührt.

    Die Wirkungen der Legitimation treten nur auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Vaterschaft vorgesehenen Verfahren ergeht."

  3. Nach dem § 162 werden folgende Bestimmungen eingefügt:

    „§ 162 a. Das legitimierte Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Stimmen die Familiennamen der Eltern nicht überein, so erhält das legitimierte Kind den Familiennamen des Vaters.

    Wird ein bereits mündiges Kind legitimiert, so gilt der Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.

    § 162 b. Wird ein Ehegatte legitimiert, so ändert sich der Familienname, den die Ehegatten gemeinsam führen, nur, wenn beide Ehegatten der Namensänderung zustimmen; sonst führen sie den bisherigen Familiennamen weiter, es ändert sich,

    unter der Voraussetzung des § 162 a Abs. 2, nur der Geschlechtsname des Legitimierten.

    § 162 c. Führt ein Kind des Legitimierten einen von diesem allein abgeleiteten Familiennamen, so geht der vom Legitimierten erworbene Familienname

    (Geschlechtsname) auf das Kind über.

    Ist das Kind des Legitimierten im Zeitpunkt der Legitimation bereits mündig, so gilt der Abs. 1 nur,

    wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.

    Leitet das Kind aber seinen Familiennamen auch vom Ehegatten oder einem noch lebenden früheren Ehegatten des Legitimierten ab, so tritt der Übergang nur ein, wenn der Ehegatte dem Übergang zugestimmt hat.

    § 162 d. Eine Zustimmung nach den §§ 162 a bis 162 c ist dem Standesbeamten in öffentlicher oder

    öffentlich-beglaubigter Urkunde zu erklären; ihre namensrechtlichen Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommt.

    Eine Zustimmung ist unwirksam, wenn sie dem Standesbeamten später als drei Jahre nach der Verständigung des Zustimmungsberechtigten vom Eintritt der Legitimation durch den Standesbeamten zugekommen ist."

  4. Der § 163 c Abs. 1 und 2 hat zu lauten:

    „Dem Anerkenntnis kommt die Wirkung der Feststellung nur zu, wenn die Vaterschaft vor einer der folgenden Stellen durch persönliche und mündliche Erklärung anerkannt und darüber eine Niederschrift aufgenommen worden ist:

  5. vor dem Gericht;

  6. vor der Bezirksverwaltungsbehörde in Angelegenheiten des Vormundschaftswesens;

  7. vor dem Standesbeamten, vor dem die Eltern die Ehe schließen;

  8. vor einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland, wenn der Anerkennende oder das Kind österreichischer Staatsbürger ist;

  9. vor einem öffentlichen Notar, wenn er eine Ausfertigung der Beurkundung über die von ihm aufgenommene Niederschrift dem Gericht übersendet.

    In den Fällen der Z 3 und 4 tritt die feststellende Wirkung ein, sobald die Niederschrift, im Falle der Z 5, sobald die Ausfertigung der Beurkundung über das Anerkenntnis beim Gericht einlangt.

    Die feststellende Wirkung tritt...

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