Bundesgesetz vom 27. November 1969, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965 abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, BGBl.

Nr. 2, wird wie folgt abgeändert:

  1. § 26 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde

    (Art. 131 B.-VG.) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt a) in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1

    B.-VG. dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

    1. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 2

      B.-VG. dann, wenn der Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften dem zuständigen Bundesministerium zugestellt wurde,

      mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem das zuständige Bundesministerium von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

    2. in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 B.-VG.

      dann, wenn der Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."

  2. § 26 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung des Armenrechtes beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Beschlusses über die Beigabe und Bestellung des Armenanwaltes an diesen.

    Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei."

  3. § 28 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) In den Fällen des § 26 Abs. 1 lit. b und des § 26 Abs. 2 ist es dem Beschwerdeführer (dem zuständigen Bundesministerium) gestattet, die Begründung der Rechtswidrigkeit im Vorverfahren nachzutragen."

  4. § 30 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende"

    Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten.

    Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde einzubringen."

  5. Dem § 30 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Der Beschluß über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auch der belangten Behörde zuzustellen. Die Behörde hat den Vollzug des Bescheides aufzuschieben und die hiezu...

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