Übereinkommen (Nr. 103) über den Mutterschutz

Nachdem das von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation am 28. Juni 1952 in Genf angenommene Übereinkommen (Nr. 103) über den Mutterschutz (Neufassung vom Jahre 1952), welches also lautet:

(Ãœbersetzung)

(Neufassung vom Jahre 1952)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1952 zu ihrer fünfunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Mutterschutz, eine Frage, die den siebenten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen

Ãœbereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute,

am 28. Juni 1952, das folgende

Ãœbereinkommen an, das als

Übereinkommen über den Mutterschutz (Neufassung),

1952, bezeichnet wird.

Artikel 1

  1. Dieses Ãœbereinkommen findet Anwendung auf Frauen,

    die in gewerblichen Betrieben oder mit nichtgewerblichen oder landwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt sind, einschließlich der Heimarbeiterinnen.

  2. Als „gewerbliche Betriebe"

    im Sinne dieses Übereinkommens gelten öffentliche oder private Betriebe und Abteilungen solcher Betriebe, insbesondere

    1. Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen,

    2. Betriebe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert,

      gereinigt, ausgebessert,

      verziert, fertiggestellt,

      verkaufsbereit gemacht oder abgebrochen werden oder in denen Stoffe umgearbeitet werden,

      einschließlich der Schiffsbaubetriebe und der Betriebe zur Erzeugung,

      Umformung oder Übertragung von Elektrizität oder sonstiger motorischer Kraft jeder Art,

    3. Betriebe des Hoch- und Tiefbaues einschließlich der Bau-, Ausbesserungs-,

      Instandhaltungs-, Umbau-

      und Abbrucharbeiten,

    4. Betriebe zur Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen, Eisenbahnen,

      zur See, auf Binnengewässern oder in der Luft einschließlich des Verkehrs mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen,

      Werften, in Lagerhäusern oder auf Flugplätzen.

  3. Als „nichtgewerbliche Arbeiten"

    im Sinne dieses Übereinkommens gelten alle in den nachstehend bezeichneten öffentlichen oder privaten Betrieben oder Diensten oder in Verbindung mit ihnen ausgeführten Arbeiten:

    1. Handelsbetriebe,

    2. Post- und Fernmeldewesen,

    3. Betriebe und Verwaltungen,

      in denen Büroarbeit

      überwiegt,

    4. Pressebetriebe,

    5. Hotels, Pensionen, Gastwirtschaften,

      Klubs, Kaffeehäuser und andere Betriebe, in denen Speisen oder Getränke an Gäste verabreicht werden,

    6. Betriebe, die der Behandlung oder Unterbringung von Kranken, Gebrechlichen,

      Bedürftigen und Waisen dienen,

    7. Theater und öffentliche Vergnügungsbetriebe,

    8. gegen Entgelt geleistete hauswirtschaftliche Arbeit im Privathaushalt und alle sonstigen nichtgewerblichen Arbeiten, auf die nach Entscheidung der zuständigen Stelle die Bestimmungen des Übereinkommens anzuwenden sind.

  4. Als „landwirtschaftliche Arbeiten" im Sinne dieses

    Übereinkommens gelten alle Arbeiten in landwirtschaftlichen Betrieben einschließlich, der Plantagen und industrialisierten landwirtschaftlichen Großbetriebe.

  5. In Fällen, in denen es zweifelhaft ist, ob dieses Übereinkommen auf einen Betrieb,

    eine Betriebsabteilung oder eine Arbeit Anwendung findet, ist die Frage von der zuständigen Stelle nach Anhörung der maßgebenden beteiligten Arbeitgeber-

    und Arbeitnehmerverbände,

    falls solche bestehen, zu entscheiden.

  6. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann von der Anwendung dieses Übereinkommens Betriebe ausnehmen, in denen lediglich Familienangehörige des Arbeitgebers beschäftigt werden;

    was unter Familienangehörigen des Arbeitgebers zu verstehen ist, bestimmt die innerstaatliche Gesetzgebung.

    Artikel 2

    Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als „Frau" jede Person weiblichen Geschlechts ohne Unterschied des Alters, der Staatsangehörigkeit, der Rasse oder der Religion, gleichviel ob sie verheiratet oder unverheiratet ist, und als „Kind" jedes Kind, gleichviel ob es ehelich oder außerehelich geboren ist.

    Artikel 3

  7. Eine Frau, auf die dieses

    Ãœbereinkommen Anwendung findet, hat bei Vorlage eines

    ärztlichen Zeugnisses, in dem der voraussichtliche Zeitpunkt ihrer Niederkunft angegeben ist,

    Anspruch auf Mutterschaftsurlaub.

  8. Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs hat mindestens zwölf Wochen zu betragen;

    ein Teil dieses Urlaubs muß

    nach der Niederkunft genommen werden.

  9. Die Dauer des pflichtmäßigen Urlaubs nach der Niederkunft ist durch die innerstaatliche Gesetzgebung zu bestimmen,

    darf aber keinesfalls weniger als sechs Wochen betragen;

    der Rest des gesamten Mutterschaftsurlaubs kann je nach den Bestimmungen der innerstaatlichen Gesetzgebung entweder vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft oder nach Ablauf des pflichtmäßigen Urlaubs oder teilweise vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft und teilweise nach Ablauf des pflichtmäßigen Urlaubs beansprucht werden.

  10. Findet die Niederkunft nach dem voraussichtlichen Zeitpunkt statt, so wird der vor diesem Zeitpunkt beanspruchte Urlaub auf alle Fälle bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Niederkunft verlängert; die Dauer des pflichtmäßigen...

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