Verordnung der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Inneres vom 23. Juli 1947 über den Verkehr mit Zucht- und Nutzpferden (2. Pferdeverkehrsverordnung).

Auf Grund des Gesetzes vom 5. September 1945, St. G.Bl. Nr. 158, über das Verordnungsrecht des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft,

betreffend Zucht- und Nutztiere, und des Preisregelungsgesetzes vom 17. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 89, in seiner derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:

§ 1. (1) Zucht- und Nutzpferde im Sinne dieser Verordnung sind sämtliche Pferde und Fohlen,

soweit sie nicht unter die Bestimmungen des Abs. (2) fallen.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:

  1. Pferde, die unmittelbar durch die staatliche Gestütverwaltung angekauft oder verkauft werden;

  2. Vollblutpferde und Traber-Vollblutpferde,

    soweit sie für Renn- oder Zuchtzwecke veräußert werden;

  3. Pferde und Fohlen, die von den zum Ankaufe von Schlachtpferden berechtigten Personen oder Betrieben für Schlachtzwecke angekauft werden und nach den bestehenden Vorschriften als Schlachtpferde gelten.

    § 2. (1) Fohlen und Jährlinge dürfen in Bundesländern,

    in denen von den Landwirtschaftskammern Absatzveranstaltungen (Märkte) für Jungpferde festgesetzt sind, nur auf diesen Veranstaltungen veräußert werden.

    (2) Die Landwirtschaftskammern können für Züchter oder Hengstaufzüchter ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches bei der Veräußerung von Fohlen und Jährlingen im eigenen Lande Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. (1) zulassen.

    § 3. (1) Über zwei Jahre alte Pferde dürfen aus einem in ein anderes Bundesland nur verkauft werden, wenn der Erwerber eine Ankaufsbewilligung

    (einen Dringlichkeitsschein) besitzt.

    (2) Die Ankaufsbewilligungen (Dringlichkeitsscheine)

    werden von der für den Erwerber örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer nach dem Grade des Bedarfes (der Dringlichkeit) ausgestellt.

    § 4. (1) Über jede Veräußerung von Zucht- und Nutzpferden ist vom Verkäufer durch die für ihn örtlich zuständige Bezirksbauernkammer auf dem vorgeschriebenen Formular ein Schlußschein in dreifacher Ausfertigung ausstellen zu lassen.

    (2) Je eine Ausfertigung des Schlußscheines ist für den Käufer und Verkäufer bestimmt. Die dritte Ausfertigung (weißer Kontrollabschnitt)

    ist der Kontrollstelle, welche die Transportkarte

    [§ 5, Abs. (1)], ausstellt, vorzulegen.

    § 5. (1) Der Transport von Zucht- und Nutzpferden,

    gleichgültig ob mit Eisenbahn, Kraftwagen oder im Trieb, darf nur auf Grund eines Transportibegleitscheines (einer Transportkarte)

    erfolgen.

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