Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBl. Nr. 578/1996) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde:

Dänemark (ohne Färöer) 28. Mai 1997

Frankreich 30. Juni 1998

Griechenland 6. September 1996

Kroatien 8. Juli 1996

Lettland 10. Dezember 1996

Liechtenstein 19. November 1997

Slowenien 13. April 1999

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Liechtenstein gemäß Art. 22 Abs. 2 erklärt,

dass es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die dieselbe Verpflichtung als obligatorisch anerkennt.

Frankreich hat am 14. August 1998 erklärt, dass eine Bezugnahme auf das Konzept der vernünftigen und ausgewogenen Nutzung grenzüberschreitender Gewässer nicht eine Anerkennung des Grundsatzes des...

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