Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 Ober die Forschungsorganisation in Österreich und über Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz ? FOG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

A. ALLGEMEINES Grundsätze und Ziele

§ 1. (1) Die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:

  1. die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl.

    Nr. 142/1867),

  2. die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden,

  3. die Bedeutung von Wissenschaft und Forschung für die Gesellschaft,

  4. die Kooperation zwischen universitärer und außeruniversitärer Forschung,

  5. die Kooperation zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie sonstigen

    öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,

  6. die internationale Kooperation,

  7. die Bereitstellung angemessener Mittel für Wissenschaft und Forschung.

    (2) Die Ziele für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:

  8. die Erweiterung und Vertiefung der wissenschaftlichen Erkenntnisse,

  9. zur Lösung sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Problemstellungen verantwortlich beizutragen, vor allem zur Sicherung und Hebung der allgemeinen Lebensqualität und der wirtschaftlichen Entwicklung,

  10. die rasche Verbreitung sowie die Verwertung der Ergebnisse von Wissenschaft und Forschung,

  11. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

    B. BERATUNG UND BERICHTSWESEN

    Österreichischer Rat für Wissenschaft und Forschung

    § 2. (1) Beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist ein „Österreichischer Rat für Wissenschaft und Forschung" einzurichten.

    Die Mitglieder des Rates sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von 4 Jahren zu bestellen.

    Sie müssen im Bereich der Forschung und Forschungspolitik qualifiziert sein.

    (2) Dem Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung hat je ein 1. von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,

  12. von der Rektorenkonferenz,

  13. von der Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals,

  14. vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und 5. vom Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft vorgeschlagenes Mitglied anzugehören.

    (3) Der Rat umfaßt acht bis zwölf Mitglieder.

    (4) Den Vorsitz im Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung führt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung oder ein von ihm beauftragtes Mitglied.

    (5) Für Beratungen im Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Für eine Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    (6) Der Österreichische Rat für Wissenschaft und Forschung beschließt eine Geschäftsordnung,

    die der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedarf.

    (7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat eine Tagung des Österreichischen Rates für Wissenschaft und Forschung mindestens einmal im Jahr und außerdem dann einzuberufen,

    wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder verlangt.

    (8) Zur Beratung einzelner Angelegenheiten,

    insbesondere zur Beratung bei der Vorbereitung der Teilvoranschläge in Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung sowie des gemäß

    § 8 zu erstellenden Berichtes der Bundesregierung an den Nationalrat, können weitere Experten beigezogen werden.

    § 3. (1) Dem Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung obliegt:

  15. die. Beratung bzw. die Erstattung von Vorschlägen an die Bundesregierung in grundsätzlichen Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Förderungsschwerpunkten,

    der Förderung und der internationalen Kooperation sowie hinsichtlich der Erstellung des Berichtes gemäß § 8

    an den Nationalrat,

  16. die Beratung bzw. Erstattung von Vorschlägen an die Bundesregierung und die Bundesminister in einzelnen Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung,

  17. die Berichterstattung über seine Tätigkeit an die Österreichische Konferenz für Wissenschaft und Forschung (§ 4).

    (2) Dem Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung sind von den Bundesministerien Gesetz- und Verordnungsentwürfe,

    die sich mit Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung befassen, zur Begutachtung zu

    übermitteln.

    (3) Der Österreichische Rat für Wissenschaft und Forschung dient auch zur Beratung der Landesregierungen, wenn er von diesen dazu aufgefordert wird.

    Österreichische Konferenz für Wissenschaft und Forschung

    § 4. (1) Beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist ferner eine „Österreichische Konferenz für Wissenschaft und Forschung"

    einzurichten.

    (2) Der Österreichischen Konferenz für Wissenschaft und Forschung gehören an:

  18. die Mitglieder des Österreichischen Rates für Wissenschaft und Forschung,

  19. je ein Vertreter der im Hauptausschuß

    des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs,

  20. ein weiterer Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,

  21. je ein Vertreter des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft,

  22. zwei weitere Vertreter der Universitäts- und Hochschulprofessoren, die von der Rektorenkonferenz zu entsenden sind,

  23. ein weiterer Vertreter der anderen Universitäts-

    und Hochschullehrer, der von der Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals zu entsenden ist,

  24. je ein Vertreter des Zentralausschusses der Hochschullehrer und des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung für die sonstigen Bediensteten,

  25. ein Vertreter der Studierenden, der vom zuständigen Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zu entsenden ist,

  26. je ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,

    der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern,

    des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung österreichischer Industrieller,

  27. ein Vertreter der Kammern der freien Berufe, der von diesen zu entsenden ist,

  28. ein Vertreter jedes Bundesministeriums,

  29. drei weitere Mitglieder, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der den wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 36 zuzurechnenden Personen zu bestellen sind,

  30. zwei weitere Mitglieder, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes außerhalb der Universitäten zu bestellen sind.

    (3) Weiters kann jedes Bundesland einen Vertreter entsenden.

    (4) Beratungsergebnisse sind der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

    (5) § 2 Abs. 4, 5, 6 und 7 sind anzuwenden.

    Die Funktionsperiode der Mitglieder der Österreichischen Konferenz für Wissenschaft und Forschung beträgt 4 Jahre.

    (6) Zur Beratung einzelner Angelegenheiten können Experten ohne Stimmrecht beigezogen werden.

    § 5. Der Österreichischen Konferenz für Wissenschaft und Forschung obliegt:

  31. die Beratung des vom Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung gemäß

    § 3 Abs. 1 Z 3 zu erstattenden Berichtes und Ausarbeitung einer Stellungnahme,

  32. die Beratung der Bundesregierung bzw.

    die Erstattung von Vorschlägen an die Bundesregierung, hinsichtlich welcher bzw.

    mit welchen Angelegenheiten die Bundesregierung den Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung gemäß Z 3

    Abs. 1 beauftragen soll,

  33. die Erstattung von Vorschlägen an die Bundesregierung und die Bundesminister,

    für welche Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung diese Arbeitsgruppen unter Beiziehung von Mitgliedern der

    Österreichischen Konferenz für Wissenschaft und Forschung eingesetzt werden sollen.

    Berichtswesen

    § 6. Jeder Bundesminister, der Mittel für die Errichtung und den Ausbau einer wissenschaftlichen Einrichtung, die ein vom Bund verschiedener Rechtsträger ist, oder zur Durchführung von Einzelforschungsvorhaben zur Verfügung stellt oder nachgeordnete Dienststellen seines Ressorts mit der dauernden oder zeitweiligen Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut oder für diese Zwecke nachgeordnete Dienststellen einrichtet, hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung darüber unverzüglich zu berichten, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.

    § 7. Jeder Bundesminister hat vorzusorgen,

    daß von nachgeordneten Dienststellen seines Bereiches, die mit der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut sind, sowie von Rechtsträgern, die im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches Mittel zu der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten erhalten, ein jährlicher Bericht vorgelegt wird. Diese Berichte haben die wissenschaftlichen Tätigkeiten und Ergebnisse,

    die Finanzierung, die Personalsituation, die apparative und räumliche Ausstattung sowie allfällige Bedarfsanalysen, hinsichtlich von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern nur, soweit diese Angaben im Zusammenhang mit der vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzierung stehen,

    zu enthalten und sind vom zuständigen Bundesminister dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.

    § 8. Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis zum 1. Mai eines jeden Jahres unter Bedachtnahme auf die Berichte nach § 4 Abs. 1

    lit. c und § 11 Abs. 1 lit. c des Forschungsförderungsgesetzes einen umfassenden Bericht

    über die Lage und Bedürfnisse der Forschung in

    Österreich vorzulegen. Der Bericht hat auch Vorschläge für Maßnahmen zu enthalten, die zur Förderung der Forschung notwendig sind.

    § 9. Nachstehende Daten dürfen automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt sowie veröffentlicht werden:

  34. Empfänger von Forschungsförderungen des Bundes bzw. Auftragnehmer bei Forschungsaufträgen des Bundes,

  35. Bezeichnung und...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT