Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und der Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik gemäß Artikel XVI Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens

VEREINBARUNG Das Bundesministerium für Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde der Republik Österreich und die Generaldirektion der Zivilluftfahrt im Verkehrs- und Postministerium als Oberste Luftfahrtbehörde der Ungarischen Volksrepublik vereinbaren gemäß Art. XVI Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens vom 17. Juli 1959:

  1. Zu Anhang 1. Abschnitt C des Abkommens:

    1. Das von der Regierung der Ungarischen Volksrepublik namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen ist berechtigt, planmäßige Flugdienste mit Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit von internationalen Flughäfen in Ungarn über internationale Flughäfen in Österreich dreimal wöchentlich nach Brüssel und umgekehrt zu betreiben.

    2. Für das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen werden die Flugstrecken und die Frequenzen zur Durchführung von planmäßigen Flugdiensten mit Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit über internationale Flughäfen in Ungarn hinaus festgelegt werden, sobald die Österreichische Oberste Zivilluftfahrtbehörde dies verlangt.

  2. Diese Vereinbarung tritt mit 1. November 1975

    in Kraft...

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