Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Obersten Sanitätsrat (OSR-Gesetz) erlassen und das Gesetz betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes geändert wird

70. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Obersten Sanitätsrat (OSR-Gesetz) erlassen und das Gesetz betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über den Obersten Sanitätsrat (OSR-Gesetz) § 1. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat beim Bundesministerium für Gesundheit einen Obersten Sanitätsrat einzurichten.

§ 2. (1) Der Oberste Sanitätsrat ist eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986 ? BMG, BGBl. Nr. 76, die den/die Bundesminister/in für Gesundheit in wissenschaftlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens, die in seinen/ihren Wirkungsbereich fallen, durch die Abgabe von Empfehlungen berät. Der Oberste Sanitätsrat kann auch Gutachten erstatten.

(2) Der Oberste Sanitätsrat übt seine Tätigkeit in Sitzungen der Vollversammlung und allfälligen Fachausschüssen aus. Die Sitzungen der Vollversammlung und allfälliger Fachausschüsse sind nicht öffentlich, über ihren Verlauf und die Ergebnisse ist Verschwiegenheit zu wahren. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann im Einzelfall von der Verschwiegenheitspflicht Ausnahmen verfügen.

(3) Der Oberste Sanitätsrat kann dem/der Bundesminister/in für Gesundheit die Veröffentlichung einer Empfehlung oder eines Gutachtens vorschlagen.

§ 3. (1) Die Mitglieder des Obersten Sanitätsrats sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit für die Dauer von drei Jahren zu ernennen. Wiederernennungen sind möglich. Ein/e Vertreter/in der Österreichischen Ärztekammer, ein/e Vertreter/in der Österreichischen Apothekerkammer und ein/e fachkundige/r leitende/r Bedienstete/r des Bundesministeriums für Gesundheit sind jedenfalls zu Mitgliedern zu ernennen.

(2) Bei der Ernennung der Mitglieder ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern zu achten, wobei dem Obersten Sanitätsrat mindestens 40 vH Frauen anzugehören haben.

(3) Der/Die Präsident/in des Obersten Sanitätsrats sowie zwei Vizepräsidenten/-innen sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte zu wählen.

§ 4. (1) Die Mitglieder des Obersten Sanitätsrats haben dem/der Bundesminister/in für Gesundheit für den Zeitraum der Funktionsperiode eine Erklärung über allfällige bestehende Interessenskonflikte abzugeben. Etwaige Änderungen während der Funktionsperiode sind unverzüglich mitzuteilen.

(2) Ein Verschweigen eines Umstandes, aus dem sich ein Interessenskonflikt ergeben kann, führt zum Verlust der Mitgliedschaft im Obersten...

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