Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 63 a Oberwarter Straße und der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinden Oberwart und Unterwart

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:

  1. Der Straßenverlauf der B 63 a Oberwarter Straße wird im Bereich der Gemeinden Oberwart und Unterwart wie folgt bestimmt:

    Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,0 an der bestehenden B 50 Burgenland Straße bei deren km 141,305, verläuft sodann südlich des Kirschberges, überbrückt in der Folge die Pinka bei km 2,95 und endet bei km 5,76 an der unter Punkt 2

    verordneten Trasse der B 63 Steinamangerer Straße bei deren km 24,23.

  2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 63

    Steinamangerer Straße wird im Bereich der Gemeinde Unterwart wie folgt bestimmt:

    Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 24,16 und bindet bei km 24,34 wieder in den Bestand ein.

  3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

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