Bundesgesetz vom 2. Dezember 1971 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Oesterreichisch-Alpine Montangesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Oesterreichisch-Alpine Montangesellschaft zur Durchführung von Investitionsvorhaben und Rationalisierungsmaßnahmen in den Konzernunternehmen im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)

der Haftung 1330 Millionen Schilling einschließlich Zinsen und Kosten nicht

übersteigt;

  1. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag

    (Gegenwert) von 500 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

  2. die Laufzeit der Kreditoperation 20 Jahre nicht übersteigt;

  3. die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

    Nr. 276/1969) beträgt:

  4. die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien,

    der Bundesrepublik Deutschland,

    Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden,

    Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;

  5. die Kreditoperation in Schilling, Belgischen Francs, Deutschen Mark, Französischen Francs, Holländischen Gulden, Italienischen Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar,

    Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling,

    Schwedischen Kronen, Schweizer Franken,

    US-Dollar oder in Rechnungseinheiten,

    die auf mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt.

    (3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

    Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions-

    oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen,

    Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

    (4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der...

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